Mietvertrag und Richterhammer am Fensterrahmen zur Frage, wer im Mietrecht bei Holzschädlingen zahlt
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Mietrecht: Wer zahlt bei Holzschädlingen im Haus?

Bei Holzschädlingen in der Mietwohnung ist in der Regel der Vermieter zuständig, denn er schuldet eine mangelfreie Wohnung. Mieter können je nach Schwere die Miete mindern. Wer am Ende zahlt, hängt aber von der Ursache ab – im Streitfall hilft der Mieterverein.

Holzschädlinge als Mangel der Mietsache

Holzwurm- oder Hausbockbefall an Bauteilen einer Mietwohnung ist rechtlich in der Regel ein Mangel der Mietsache. Der Vermieter schuldet dem Mieter nach dem Mietrecht eine Wohnung in vertragsgemäßem, gebrauchstauglichem Zustand. Ein Befall, der die Nutzung beeinträchtigt oder die Bausubstanz schädigt, gehört grundsätzlich zu den Mängeln, die der Vermieter beseitigen muss. Das gilt umso mehr, wenn die Gebäudesubstanz – etwa tragende Balken – betroffen ist.

Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im konkreten Streitfall sollten Sie sich an einen Mieterverein oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt wenden.

Wer trägt die Bekämpfungskosten?

Die Beseitigung eines solchen Mangels ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Er muss in der Regel einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten der Bekämpfung tragen. Anders kann es liegen, wenn der Mieter den Befall nachweislich selbst verursacht hat – etwa durch das Einschleppen befallener Möbel oder durch grob falsches Verhalten. Dann kann der Mieter haften. Die Beweislage ist hier oft entscheidend und im Einzelfall schwierig.

Kleinreparaturen und Betriebskosten

Bei Holzschädlingen an der Bausubstanz handelt es sich typischerweise nicht um eine Kleinreparatur, die der Mieter über eine Kleinreparaturklausel tragen müsste – dafür sind die Eingriffe in die Substanz zu erheblich. Ob eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung in Ausnahmefällen über die Betriebskosten umlegbar ist, ist eine andere Frage und betrifft eher laufende Vorsorge als die Beseitigung eines konkreten Holzbefalls.

Mietminderung: wann und wie viel

Liegt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, kann der Mieter nach den Vorschriften des Mietrechts (§ 536 BGB) die Miete mindern. Der Grundsatz:

  • Ist die Wohnung nur teilweise beeinträchtigt, ist die Miete angemessen zu reduzieren.
  • Ist die Nutzung erheblich gestört, kann die Minderung höher ausfallen.
  • Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall – pauschale Prozentsätze gibt es nicht.

Wichtig ist die richtige Vorgehensweise: Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen (Mängelanzeige), am besten schriftlich und mit Fotos. Erst die Anzeige setzt den Vermieter in die Pflicht und sichert die Rechte des Mieters. Eine eigenmächtige, zu hohe Minderung kann dagegen riskant sein und im schlimmsten Fall zur Kündigung führen – lassen Sie die Höhe daher vorab prüfen.

Schadensersatz und Verschweigen

Werden durch den Befall Gegenstände des Mieters beschädigt, kommt unter Umständen Schadensersatz in Betracht. Nach dem Mietrecht haftet der Vermieter dafür allerdings in der Regel nur, wenn ihm ein Verschulden oder eine Garantie zuzurechnen ist. Eine besondere Konstellation: Hat der Vermieter bei Vertragsschluss verschwiegen, dass es zuvor bereits einen Befall gab, kann er für Folgeschäden auch dann haften, wenn er sich später um die Beseitigung bemüht hat. Verschweigen wirkt also zu Lasten des Vermieters.

Pflichten des Mieters

Auch der Mieter hat Pflichten, deren Verletzung seine Position schwächen kann:

  • Anzeigepflicht: Mängel und insbesondere gesundheitsgefährdende Zustände sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  • Schadensminderung: Der Mieter darf den Schaden nicht durch Untätigkeit vergrößern.
  • Zugang gewähren: Für Begutachtung und Bekämpfung muss der Mieter dem Fachbetrieb Zugang ermöglichen.

Praktisches Vorgehen für Mieter

  1. Dokumentieren: Fotos von Bohrmehl, Ausfluglöchern und betroffenen Stellen; hilfreich ist der Test auf aktiven Befall.
  2. Schriftlich melden: Mängelanzeige an den Vermieter mit Fristsetzung zur Beseitigung.
  3. Beraten lassen: Vor einer Mietminderung Mieterverein oder Anwalt zur Höhe fragen.
  4. Bei Streit Beweise sichern: Ein neutrales Gutachten kann entscheidend sein (Gutachter beauftragen).

Fazit

In der Regel ist der Vermieter für die Beseitigung von Holzschädlingen verantwortlich und trägt die Kosten – es sei denn, der Mieter hat den Befall verursacht. Mieter können bei erheblicher Beeinträchtigung die Miete mindern, sollten aber zuerst den Mangel anzeigen und die Minderungshöhe prüfen lassen. Weil es auf den Einzelfall ankommt, ist der Gang zum Mieterverein oder Anwalt der sichere Weg. Für die fachgerechte Bekämpfung steht das BIOVEX-Netzwerk bereit.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter die Holzwurmbekämpfung zahlen?

In der Regel ja. Holzschädlinge an der Bausubstanz sind ein Mangel der Mietsache, dessen Beseitigung dem Vermieter obliegt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mieter den Befall nachweislich selbst verursacht hat, etwa durch eingeschleppte befallene Möbel. Im Zweifel sollte ein Mieterverein die Lage prüfen.

Darf ich bei Holzschädlingen die Miete mindern?

Wenn der Befall die Nutzung der Wohnung spürbar beeinträchtigt, ist eine Mietminderung nach § 536 BGB grundsätzlich möglich. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall, pauschale Prozentsätze gibt es nicht. Wichtig: Zeigen Sie den Mangel zuerst schriftlich an und lassen Sie die Minderungshöhe vorab prüfen.

Was muss ich als Mieter zuerst tun?

Den Mangel unverzüglich und möglichst schriftlich dem Vermieter anzeigen, mit Fotos und einer Frist zur Beseitigung. Diese Mängelanzeige ist Voraussetzung für Ihre Rechte. Außerdem müssen Sie dem Fachbetrieb Zugang für Begutachtung und Bekämpfung gewähren.

Hafte ich als Mieter, wenn ich den Befall eingeschleppt habe?

Möglicherweise ja. Hat der Mieter den Befall nachweislich verursacht, etwa durch befallene Gebrauchtmöbel, kann er für die Kosten haften. Die Beweisführung ist im Einzelfall aber oft schwierig. Eine rechtliche Beratung klärt, wie die Beweislage zu bewerten ist.

An wen wende ich mich bei Streit mit dem Vermieter?

An einen Mieterverein oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt für Mietrecht. Diese können die Höhe einer Mietminderung und Schadensersatzansprüche prüfen. Ein neutrales Holzschutzgutachten kann als Beweismittel zusätzlich hilfreich sein.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
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