Richterhammer, Waage und Taubenfeder als Symbol für Tierschutz und Recht bei Tauben
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Tauben und Recht: Tierschutz, Artenschutz und Fütterungsverbot

Stadttauben sind rechtlich keine vogelfreien Schädlinge: Sie stehen unter dem Schutz des Tierschutzgesetzes, ihre Nester sind während der Brut geschützt, und das Füttern ist rechtlich umstritten. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage sachlich ein.

Welchen Status haben Stadttauben?

Stadttauben (verwilderte Haustauben) gelten rechtlich als verwilderte Haustiere. Sie fallen damit unter das Tierschutzgesetz, das es verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das Töten, Fangen oder Verletzen von Tauben ist deshalb in der Regel nicht zulässig. Erlaubt sind dagegen vergrämende und abwehrende Maßnahmen, die die Tiere fernhalten, ohne sie zu schädigen – etwa fachgerecht montierte Spikes oder Netze.

Diese Unterscheidung ist der Kern des Taubenrechts: abwehren ja, schädigen nein. Welche Methoden das in der Praxis bedeutet, zeigt Methoden im Vergleich.

Nest- und Brutschutz

Besonders streng ist die Brutzeit. Ein bewohntes Nest mit Eiern oder Jungtieren darf nicht entfernt, zerstört oder der Zugang dazu versperrt werden. Wer das tut, verstößt gegen den Tierschutz und riskiert ein Bußgeld. Praktisch heißt das: Maßnahmen wie Netze oder Spikes dürfen kein Tier und kein bewohntes Nest einschließen. Erst wenn die Jungtiere ausgeflogen und das Nest verlassen ist, darf es entfernt und der Ort gesichert werden. Wie Sie in dieser Situation handeln, erklärt Taubennest auf dem Balkon, die biologischen Hintergründe Brutzeit und Vermehrung.

Faustregel: Vorbeugen ist erlaubt, ein bewohntes Nest stören nicht. Wer rechtzeitig abwehrt, bevor gebrütet wird, vermeidet rechtliche Konflikte.

Das Fütterungsverbot

Viele Kommunen haben ein Fütterungsverbot für Tauben erlassen. Wer im öffentlichen Raum gegen ein solches Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; die Bußgelder reichen je nach Stadt von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro und werden meist bei wiederholten Verstößen verhängt. Die genaue Höhe und ob überhaupt ein Verbot besteht, regelt jede Kommune selbst – ein Blick in die örtliche Satzung lohnt sich.

Rechtlich ist das Thema allerdings umstritten: Es gibt juristische Gutachten, die pauschale Fütterungsverbote für problematisch halten, solange keine geregelte Versorgung über ein kommunales Stadttaubenkonzept (z.B. betreute Taubenschläge) besteht. Verbindlich ist im Zweifel die jeweils gültige kommunale Regelung. Warum Fütterung ohnehin das Problem verschärft, lesen Sie unter woher Tauben kommen.

Das Stadttaubenkonzept als Alternative

Reine Verbote und Abwehr lösen das Grundproblem – zu viele Tauben in der Stadt – nicht. Viele Kommunen setzen deshalb auf ein Stadttaubenkonzept, oft nach dem sogenannten Augsburger Modell: betreute Taubenschläge, in denen die Tiere Futter und Nistplätze finden und in denen Eier kontrolliert gegen Attrappen ausgetauscht werden, um die Population tierschutzgerecht zu begrenzen. Auch der NABU plädiert für solche Taubenschläge statt für bloße Vertreibung. Für Eigentümer und Mieter heißt das: Abwehr am eigenen Gebäude und ein kommunales Konzept ergänzen sich – das eine schützt das Haus, das andere reduziert den Druck im Stadtgebiet.

Verantwortung in Mehrparteienhäusern

In Mietshäusern und Eigentümergemeinschaften ist oft unklar, wer handeln muss. Grundsätzlich ist für gemeinschaftlich genutzte Bereiche, Fassade und Dach in der Regel der Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft zuständig, während Mieter ihren eigenen Balkon in Obhut haben. Wer in einer solchen Konstellation Maßnahmen plant, sollte das mit Vermieter oder Verwaltung abstimmen – schon weil bauliche Eingriffe an der Fassade meist nicht eigenmächtig erfolgen dürfen. Details zum Mietverhältnis behandelt Mietrecht bei Taubenbefall.

Geschützte Verwandte nicht verwechseln

Wichtig ist die richtige Bestimmung: Während verwilderte Stadttauben dem Tierschutz unterliegen, sind wildlebende Arten wie die Ringeltaube zusätzlich durch das Naturschutzrecht geschützt. Wer unsicher ist, mit welcher Art er es zu tun hat, sollte die Tiere bestimmen, bevor er handelt – siehe Taubenarten unterscheiden. Im Zweifel gibt die untere Naturschutzbehörde Auskunft.

Was im Streitfall hilft

Bei rechtlichen Fragen – etwa zu Zuständigkeiten in Mehrparteienhäusern, zur Beseitigung eines Nestes oder zu Fütterungsstreitigkeiten – ist eine pauschale Aussage nicht möglich, weil viel von der konkreten Konstellation und der örtlichen Satzung abhängt. Verbindliche Auskunft geben in der Regel die untere Naturschutzbehörde, das Ordnungsamt oder bei Mietfragen ein Mieterverein bzw. eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt. Speziell zum Mietverhältnis siehe Mietrecht bei Taubenbefall.

Fazit

Tauben dürfen abgewehrt, aber nicht geschädigt werden; bewohnte Nester sind tabu, und das Füttern ist vielerorts untersagt, rechtlich aber umstritten. Wer früh und tierschutzkonform vorbeugt, bleibt auf der sicheren Seite. Das BIOVEX-Netzwerk plant Abwehrmaßnahmen so, dass sie rechtssicher und tierschutzgerecht sind; bei verbindlichen Rechtsfragen sind Naturschutzbehörde, Ordnungsamt oder Anwalt die richtigen Ansprechpartner.

Häufige Fragen

Darf man Tauben töten oder einfangen?

In der Regel nein. Stadttauben fallen als verwilderte Haustiere unter das Tierschutzgesetz, das es verbietet, ihnen ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder Schäden zuzufügen. Erlaubt sind nur abwehrende, nicht schädigende Maßnahmen.

Ist es verboten, Tauben zu füttern?

Das hängt von der Kommune ab. Viele Städte haben ein Fütterungsverbot mit Bußgeldern erlassen; rechtlich ist das aber umstritten, solange kein kommunales Stadttaubenkonzept existiert. Maßgeblich ist die örtliche Satzung.

Darf ich ein Taubennest entfernen?

Ein leeres Nest ja, ein bewohntes mit Eiern oder Jungtieren nicht. Während der Brut ist das Nest geschützt; eine Entfernung wäre tierschutzwidrig. Erst nach dem Ausfliegen darf der Ort gesichert werden.

Wer ist bei rechtlichen Fragen zuständig?

Bei Tierschutz- und Artenfragen die untere Naturschutzbehörde, bei Fütterungsverboten das Ordnungsamt, bei Mietkonflikten ein Mieterverein oder eine Anwältin/ein Anwalt. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, da viel vom Einzelfall abhängt.

Sind alle Tauben gleich geschützt?

Nein. Verwilderte Stadttauben unterliegen dem Tierschutz, wildlebende Arten wie die Ringeltaube zusätzlich dem Naturschutzrecht. Deshalb sollte man die Art vor jeder Maßnahme richtig bestimmen.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
Hinweis: Diese Art ist gesetzlich geschützt. Töten, Fangen oder Entfernen des Nestes kann verboten und bußgeldbewehrt sein — wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.
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