Krätze: Meldepflicht in Gemeinschaftseinrichtungen
Krätze unterliegt in Gemeinschaftseinrichtungen besonderen Regeln des Infektionsschutzgesetzes: Betroffene dürfen die Einrichtung vorübergehend nicht betreten, und die Leitung muss das Gesundheitsamt informieren. Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge.
Warum es für Krätze besondere Regeln gibt
Krätze (Skabies) breitet sich überall dort leicht aus, wo viele Menschen engen Kontakt haben – in Kitas, Schulen, Heimen oder Pflegeeinrichtungen. Um Ausbrüche einzudämmen, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für solche Gemeinschaftseinrichtungen eigene Pflichten vor. Diese betreffen sowohl die betroffenen Personen als auch die Leitung der Einrichtung. Für den normalen Privathaushalt gelten diese Melde- und Betretungsregeln dagegen nicht – dort steht die ärztliche Behandlung der Krätze im Vordergrund.
Das Betretungsverbot nach § 34 IfSG
Nach § 34 IfSG dürfen Personen, die an Krätze erkrankt oder dessen verdächtig sind, bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht betreten und dort keine Tätigkeiten ausüben, bei denen Kontakt zu anderen besteht. Das betrifft sowohl betreute Personen (etwa Kinder in der Kita) als auch dort Tätige. In der Regel ist eine Rückkehr möglich, sobald nach ärztlichem Urteil keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist – oft nach Beginn einer wirksamen Behandlung. Den genauen Zeitpunkt legt die ärztliche Praxis fest; viele Einrichtungen verlangen ein ärztliches Attest.
Welche Einrichtungen gemeint sind
Zu den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zählen insbesondere:
- Kinderkrippen, Kindergärten und Kindertagesstätten
- Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime sowie Ferienlager und ähnliche Einrichtungen
Darüber hinaus gelten nach § 36 IfSG erweiterte Pflichten unter anderem für Pflegeeinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Gerade in der Alten- und Pflege bekommt die Meldung große Bedeutung, weil dort viele empfängliche Menschen zusammenleben.
Die Mitteilungspflicht der Einrichtung
Erfährt die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung von einem Krätzefall oder Verdachtsfall, muss sie das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen. Diese Mitteilungspflicht liegt bei der Einrichtungsleitung, nicht bei der einzelnen betroffenen Person. Das Gesundheitsamt kann dann weitere Maßnahmen anordnen, etwa Information der Eltern, Mitbehandlung von Kontaktpersonen oder Hygienevorgaben. Betroffene wiederum sind verpflichtet, der Einrichtung den Befall mitzuteilen, damit diese ihrer Pflicht nachkommen kann.
Diese Darstellung gibt die Grundzüge wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Umsetzung im Einzelfall – Dauer des Fernbleibens, Attestpflicht, konkrete Maßnahmen – richtet sich nach ärztlichem Urteil und den Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts.
Was Eltern, Beschäftigte und Leitungen tun sollten
Für Betroffene und Angehörige gilt: Bei Verdacht zügig eine ärztliche Praxis aufsuchen, die Einrichtung informieren und die verordnete Behandlung konsequent durchführen. Beschäftigte in Pflege und Betreuung sollten den Verdacht ebenfalls umgehend melden. Leitungen sollten den Kontakt zum Gesundheitsamt suchen, das auch zu den konkreten Schritten berät. In Pflegeeinrichtungen empfiehlt sich ein klar geregelter Ablaufplan, um im Fall eines Ausbruchs schnell reagieren zu können.
Abgrenzung: Wann eine Schädlingsbekämpfung ins Spiel kommt
Die Krätzmilbe lebt am Menschen, nicht in der Wohnung – eine flächige Schädlingsbekämpfung ist daher nicht das Mittel der Wahl. Begleitend werden lediglich Textilien bei mindestens 60 Grad gewaschen oder mehrtägig ausgelagert. Anders sieht es bei der ebenfalls blutsaugenden Roten Vogelmilbe aus, die mit Krätze nichts zu tun hat, aber gelegentlich verwechselt wird: Sie sitzt in Nestern und Gebäuderitzen und kann einen Fachbetrieb erfordern.
DIY- und Zuständigkeitsgrenzen
Die Meldung und das Fernbleiben sind rechtlich geregelt und müssen eingehalten werden – hier gibt es keinen Spielraum für eigene Lösungen. Die medizinische Behandlung gehört in die ärztliche Praxis, die organisatorische Umsetzung obliegt der Einrichtungsleitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt. Für konkrete Rechtsfragen, etwa zu Attestpflichten oder arbeitsrechtlichen Folgen, sind in der Regel das Gesundheitsamt, die behandelnde Praxis oder eine rechtliche Beratung die richtigen Ansprechpartner. Das BIOVEX-Netzwerk ist hier nicht zuständig.
Häufige Fragen
Ist Krätze in Deutschland meldepflichtig?
In Gemeinschaftseinrichtungen ja: Die Leitung muss das Gesundheitsamt informieren, und betroffene Personen dürfen die Einrichtung vorübergehend nicht betreten. Im Privathaushalt gibt es diese Melde- und Betretungspflicht nicht.
Wer muss bei einem Krätzefall in der Kita gemeldet werden?
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss den Fall oder Verdachtsfall dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen. Betroffene sind verpflichtet, die Einrichtung über den Befall zu informieren.
Wie lange darf man mit Krätze nicht in die Einrichtung?
Bis nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, oft nach Beginn einer wirksamen Behandlung. Den genauen Zeitpunkt legt die ärztliche Praxis fest; viele Einrichtungen verlangen ein Attest.
Gilt die Meldepflicht auch für Pflegeheime?
Ja. Für Pflegeeinrichtungen und weitere Gemeinschaftsunterkünfte gelten nach dem Infektionsschutzgesetz erweiterte Pflichten, da dort viele empfängliche Menschen zusammenleben.
Muss bei Krätze die Wohnung desinfiziert werden?
Eine flächige Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung ist in der Regel nicht nötig, da die Milbe am Menschen lebt. Empfohlen wird, Textilien bei mindestens 60 Grad zu waschen oder mehrere Tage auszulagern.