Siebenschläfer geschützt: Was das Artenschutzrecht erlaubt
Der Siebenschläfer ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Er darf nicht gefangen, verletzt oder getötet werden, und auch sein Nest steht unter Schutz. Erlaubt sind nur sanftes Vertreiben und das Aussperren. Dieser Beitrag erklärt den rechtlichen Rahmen verständlich.
Welcher Schutz gilt für den Siebenschläfer?
Der Siebenschläfer zählt in Deutschland zu den besonders geschützten Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Dieser Schutzstatus bedeutet, dass die Tiere nicht wie ein klassischer Schädling bekämpft werden dürfen. Wer einen Siebenschläfer im Haus hat, darf ihn also nicht einfach fangen, vergiften oder töten, selbst wenn er nachts den Schlaf raubt. Diese Hinweise geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen im konkreten Streitfall keine rechtliche Beratung; in der Regel ist die untere Naturschutzbehörde die richtige Anlaufstelle.
Die Verbote des § 44 BNatSchG
Den Kern des Schutzes bilden die sogenannten Zugriffsverbote in § 44 Absatz 1 BNatSchG. Sinngemäß ist es verboten:
- besonders geschützte Tiere nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- sie während bestimmter Lebensphasen erheblich zu stören, etwa in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit,
- ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Für den Hausbesitzer heißt das konkret: Solange ein Nest mit möglichen Jungtieren bewohnt ist, darf es nicht entfernt oder zerstört werden, und die Zugänge dürfen nicht so verschlossen werden, dass Tiere eingeschlossen werden.
Was trotzdem erlaubt ist
Der Schutz bedeutet nicht, dass man den Siebenschläfer dulden muss. Erlaubt und ausdrücklich vorgesehen sind tierschonende Methoden, die das Tier nicht verletzen:
- Vergrämen: die Tiere durch Störung, Licht oder Gerüche dazu bewegen, das Quartier freiwillig zu verlassen, solange dies keine erhebliche Störung im rechtlichen Sinne darstellt,
- Aussperren: die Zugänge dauerhaft verschließen, wenn die Tiere das Quartier verlassen haben und keine Jungtiere eingeschlossen werden.
Wie das praktisch und tierschonend gelingt, lesen Sie unter Was ist erlaubt? Vertreiben statt töten sowie unter Dachboden abdichten und aussperren.
Der richtige Zeitpunkt zählt
Weil die Aufzuchtzeit besonders geschützt ist, ist das Timing entscheidend. Maßnahmen, die das Quartier dauerhaft verschließen, plant man idealerweise außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit und erst, wenn sichergestellt ist, dass keine Tiere mehr im Quartier sind. In vielen Fällen bietet sich dafür der späte Herbst oder Winter an, wenn der Dachboden nachweislich leer ist. Den Lebensrhythmus, an dem sich das orientiert, beschreibt der Beitrag Lebensweise und Winterschlaf.
Die untere Naturschutzbehörde als Ansprechpartner
Bei Unsicherheiten ist die untere Naturschutzbehörde, meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt, die zuständige Stelle. Sie kann beraten, in besonderen Fällen Ausnahmen prüfen und sagen, welche Maßnahmen im Einzelfall zulässig sind. Auch ehrenamtliche Bilchberater von Naturschutzverbänden wie dem NABU helfen weiter. Wer rechtssicher vorgehen will, holt sich im Zweifel vorab diese Auskunft, statt eigenmächtig zu handeln.
Folgen bei Verstößen
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote können als Ordnungswidrigkeit oder in schweren Fällen sogar als Straftat geahndet werden, mit Bußgeldern bis in empfindliche Höhen. Wer ein bewohntes Nest zerstört oder Tiere tötet, riskiert also nicht nur ein schlechtes Gewissen, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Schon deshalb lohnt es sich, von Anfang an auf tierschonende und rechtssichere Methoden zu setzen.
Einordnung im Vergleich zu anderen Arten
Der Siebenschläfer ist kein Einzelfall, sondern Teil einer ganzen Reihe geschützter Tiere, die Hausbesitzern begegnen. Während er als besonders geschützte Art gilt, sind nahe Verwandte wie die Haselmaus und auch andere Tiergruppen wie Fledermäuse europaweit sogar streng geschützt. Für all diese Arten gilt derselbe Grundsatz: Beobachten und tierschonend handeln statt bekämpfen. Das mag im ersten Moment lästig erscheinen, wenn der nächtliche Lärm nervt, hat aber einen guten Grund, denn viele dieser Arten sind auf wenige geeignete Quartiere angewiesen und in ihren Beständen empfindlich. Für Mieter und Vermieter wirft ein geschützter Untermieter zusätzlich die Frage auf, wer für die rechtssichere Lösung aufkommt; das ist ein eigenes Thema, das der Beitrag Siebenschläfer in der Mietwohnung behandelt. In der Regel empfiehlt sich bei rechtlichen Streitfragen der Gang zum Mieterverein oder zu einer fachkundigen Beratung.
Wann ein Fachbetrieb sinnvoll ist
Gerade weil der rechtliche Rahmen eng ist, ist fachliche Unterstützung oft die sicherste Lösung. Ein erfahrener Fachbetrieb kennt die zulässigen Methoden, stimmt das Vorgehen auf die Schutzfristen ab, prüft auf Jungtiere und dokumentiert die Maßnahmen. So lassen sich Lärm und Schäden beenden, ohne mit dem Artenschutzrecht in Konflikt zu geraten. Das BIOVEX-Netzwerk arbeitet artenschutzkonform und stimmt sich bei Bedarf mit den Behörden ab.
Das Wichtigste in Kürze
Der Siebenschläfer ist nach § 44 BNatSchG besonders geschützt: Fangen, Verletzen, Töten und das Zerstören bewohnter Nester sind verboten. Erlaubt sind tierschonendes Vergrämen und das Aussperren außerhalb der Aufzuchtzeit, wenn keine Tiere eingeschlossen werden. Bei Unsicherheit berät die untere Naturschutzbehörde, Verstöße können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.