Einwege-Drahtgitter an der Dachtraufe, das Siebenschläfer schonend vertreibt statt sie zu töten
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Was ist erlaubt? Vertreiben statt töten

Der Siebenschläfer ist gesetzlich besonders geschützt – ihn zu töten oder zu fangen ist verboten. Erlaubt ist nur das sanfte Vertreiben und Aussperren zur richtigen Jahreszeit.

Warum der Siebenschläfer überhaupt geschützt ist

Der Siebenschläfer (Glis glis) zählt nicht zu den klassischen Schädlingen wie Ratte oder Hausmaus, sondern ist eine wildlebende, besonders geschützte Tierart. Er ist in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführt und unterliegt damit den Zugriffsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes. Das hat handfeste Folgen für jeden, der ihn auf dem Dachboden hat: Maßnahmen, die bei einer Maus selbstverständlich wären, sind beim Siebenschläfer schlicht verboten. Mehr zum Status lesen Sie in unserem Beitrag Siebenschläfer und Artenschutz.

Was ausdrücklich verboten ist

Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es untersagt, besonders geschützten Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch ihre Wohn- und Zufluchtstätten dürfen nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Konkret heißt das:

  • Kein Töten – weder mit Gift, Schlagfallen noch auf anderem Weg.
  • Kein Fangen ohne Ausnahmegenehmigung – auch nicht mit der Lebendfalle „auf eigene Faust".
  • Kein Zerstören des Nestes, solange es bewohnt ist, etwa während der Aufzucht der Jungen oder im Winterschlaf.

Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Sie können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden – je nach Bundesland und Schwere bis in den hohen vier- oder fünfstelligen Bereich.

Was erlaubt ist: vertreiben statt töten

Die gute Nachricht: Sie müssen den Siebenschläfer nicht dulden. Erlaubt und sinnvoll sind alle Maßnahmen, die das Tier unversehrt zum freiwilligen Auszug bewegen und das Wiederkommen verhindern:

  • Vergrämen durch Störung: Licht, Unruhe und intensive Gerüche machen ein Quartier unattraktiv. Was davon wirklich hilft, ordnen wir in unserem Ratgeber Siebenschläfer selbst sanft vertreiben ein.
  • Bauliches Aussperren: Zugänge dauerhaft schließen – allerdings erst, wenn das Tier nachweislich draußen ist. Wie das fachgerecht geht, zeigt der Beitrag Dachboden abdichten und aussperren.
  • Lebensraum entziehen: Kletterhilfen wie überhängende Äste zurückschneiden, Nahrungsquellen sichern.

Entscheidend ist das Timing. Siebenschläfer halten von etwa Oktober bis Mai/Juni Winterschlaf. In dieser Zeit dürfen Sie weder vergrämen noch abdichten – Sie würden ein schlafendes Tier einsperren oder gefährden. Auch in der Aufzuchtzeit der Jungen im Spätsommer ist Zurückhaltung geboten. Das richtige Fenster für bauliche Maßnahmen ist meist der Spätsommer bis Frühherbst, nachdem die Jungen selbstständig und bevor die Tiere wieder einziehen.

Die Rolle der Naturschutzbehörde

Sobald Fangen oder Umsiedeln im Raum steht, ist die untere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt die richtige Anlaufstelle.

Eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen – etwa für eine Umsiedlung per Lebendfalle – kann nur die zuständige Behörde erteilen. Sie erreichen sie über Ihre Kreis- oder Stadtverwaltung. Die Beratung ist in der Regel kostenlos und schützt Sie vor teuren Fehlern. Wie eine genehmigte Umsiedlung tierschonend abläuft, lesen Sie unter Lebendfalle und Umsiedeln.

Warum beim Siebenschläfer andere Regeln gelten als bei der Maus

Viele Hausbesitzer behandeln den Siebenschläfer reflexhaft wie einen Nager, den man bekämpft. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum. Während Haus- und Wanderratte sowie die Hausmaus rechtlich bekämpft werden dürfen, steht der Siebenschläfer als wildlebende Art unter dem Schutz des Naturschutzrechts – ähnlich wie Igel, Maulwurf oder Fledermaus. Der Grund: Bilche sind keine Kulturfolger, die sich massenhaft vermehren, sondern langlebige, standorttreue Wildtiere mit niedriger Reproduktionsrate. Wer den Unterschied nicht kennt, läuft Gefahr, mit Gift oder Schlagfalle eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Hilfreich ist deshalb, das Tier zunächst sicher zu bestimmen – die Abgrenzung zu Marder und Maus zeigt, woran Sie den Siebenschläfer erkennen.

Geduld ist Ihr wichtigstes Werkzeug

Beim Siebenschläfer gewinnt nicht, wer am härtesten vorgeht, sondern wer den Jahresrhythmus des Tieres nutzt.

Weil Fangen und Töten ausscheiden, ist Vertreiben immer ein Spiel auf Zeit. Das Tier verlässt das Quartier nachts zur Nahrungssuche – genau diese Fenster nutzt man, um zu prüfen, ob es draußen ist, und um abzudichten. Ein erzwungenes, hektisches Vorgehen führt eher dazu, dass ein Tier eingeschlossen wird. Planen Sie deshalb über die aktive Saison von Spätsommer bis Frühherbst, beobachten Sie das Verhalten und handeln Sie konsequent, sobald das Quartier nachweislich leer ist. Diese ruhige, regelkonforme Herangehensweise schützt nicht nur das Tier, sondern auch Sie vor rechtlichem Ärger.

Wann Sie das Vertreiben abgeben sollten

In vielen Fällen lässt sich ein Siebenschläfer mit Geduld und sauberer Abdichtung selbst aussperren. Profis – oder das BIOVEX-Netzwerk – sind dann gefragt, wenn:

  • Sie die Zugänge baulich nicht sicher finden oder erreichen,
  • eine genehmigungspflichtige Umsiedlung nötig wird,
  • oder bereits Schäden an Kabeln und Dämmung entstanden sind (siehe Schäden am Dachboden).

Ein seriöser Schädlingsbekämpfer arbeitet beim Siebenschläfer nicht mit Gift oder Tötung, sondern stimmt sein Vorgehen mit dem Artenschutz ab. Das ist der Maßstab, an dem Sie einen guten Anbieter erkennen.

Häufige Fragen

Darf ich einen Siebenschläfer einfach töten?

Nein. Der Siebenschläfer ist nach § 44 BNatSchG besonders geschützt. Töten ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Erlaubt sind nur sanftes Vertreiben und Aussperren ohne das Tier zu verletzen.

Brauche ich für das Vertreiben eine Genehmigung?

Für reines Vergrämen und das bauliche Abdichten von Zugängen (außerhalb von Winterschlaf und Aufzuchtzeit) brauchen Sie in der Regel keine Genehmigung. Sobald Sie fangen oder umsiedeln möchten, ist eine Ausnahme der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn ich gegen den Schutz verstoße?

Das hängt vom Bundesland und der Schwere ab. Verstöße gegen das Artenschutzrecht werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können je nach Fall bis in den hohen vier- bis fünfstelligen Bereich reichen. Im Zweifel klärt die Naturschutzbehörde, was zulässig ist.

Wann darf ich den Dachboden abdichten?

Erst, wenn sicher kein Tier mehr im Inneren ist – also nicht während des Winterschlafs (etwa Oktober bis Mai/Juni) und nicht in der Aufzuchtzeit der Jungen. Das übliche Zeitfenster liegt im Spätsommer bis Frühherbst.

Ist die Lebendfalle für Privatpersonen erlaubt?

Das ist heikel: Fangen gilt rechtlich als Zugriff auf ein geschütztes Tier und ist ohne Ausnahmegenehmigung nicht zulässig. Sprechen Sie vor jedem Fangversuch mit der Naturschutzbehörde, die das Vorgehen freigeben oder eine fachgerechte Lösung empfehlen kann.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
Hinweis: Diese Art ist gesetzlich geschützt. Töten, Fangen oder Entfernen des Nestes kann verboten und bußgeldbewehrt sein — wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.
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