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Bienen und Artenschutz: was rechtlich erlaubt ist

Alle Bienenarten sind in Deutschland gesetzlich geschützt: Wildbienen besonders streng über die Bundesartenschutzverordnung, und das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, geschützte Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihre Nester zu zerstören. Erlaubt ist im Kern nur, was das Nest nicht schädigt – alles andere gehört in Fachhände und teils zur Naturschutzbehörde.

Welche Bienen sind geschützt?

Die kurze Antwort: praktisch alle. Wildbienen – dazu zählen Mauer-, Sand-, Erd- und viele weitere Arten sowie Hummeln – sind in Deutschland nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt, einzelne Arten sogar streng geschützt. Auch wild lebende Honigbienenvölker und ihre Nester sind über das allgemeine Tötungs- und Störungsverbot des Naturschutzrechts erfasst. Das bedeutet: Man darf sie nicht ohne Weiteres fangen, töten oder ihre Nist- und Ruhestätten beschädigen. Welche Art überhaupt vorliegt, hilft der Beitrag Bienenarten bestimmen einzuordnen.

Die rechtliche Grundlage

Zentral ist § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Er verbietet unter anderem,

  • wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Ergänzend stellt das Gesetz das Töten von Tieren „ohne vernünftigen Grund" generell unter Sanktion. Ein „vernünftiger Grund" ist eng auszulegen – bloße Belästigung oder Unbehagen zählt in der Regel nicht dazu. Die konkrete Ausgestaltung und die Bußgeldhöhen liegen bei den Bundesländern.

Welche Strafen drohen?

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar Straftaten. Die Bußgelder bewegen sich je nach Bundesland und Schwere von einigen Hundert bis in den fünfstelligen Bereich; bei besonders geschützten Arten sehen die Landeskataloge Rahmen von mehreren zehntausend Euro vor. Auch wenn die Höchstbeträge selten ausgeschöpft werden, zeigt die Spanne: Eigenmächtiges Vernichten eines Bienennests ist kein Kavaliersdelikt. Mehr zum praktischen „Warum nicht selbst" steht unter Bienen selbst entfernen – warum das tabu ist.

Was ist erlaubt – was nicht?

Erlaubt

  • Beobachten, Abstand halten, den Bereich absperren.
  • Bauliche Vorbeugung außerhalb der Flugzeit: offene Fugen und Hohlräume verschließen, wenn keine Tiere mehr darin sind (siehe Bienen vorbeugen).
  • Einen Imker oder Fachbetrieb mit einer fachgerechten Umsiedlung beauftragen.

Nicht erlaubt

  • Ein bewohntes Nest töten, vergiften, ausräuchern, zuschäumen oder zuspachteln.
  • Den Nesteingang verschließen, solange Tiere darin sind.
  • Maßnahmen, die das Nest gezielt stören oder zerstören – auch mit „harmlosen" Hausmitteln.

Die Ausnahme: behördliche Befreiung

In begründeten Fällen – etwa bei einer erheblichen Gefahr für Menschen, die sich nicht anders abwenden lässt – kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilen. Das ist der korrekte Weg, wenn eine Umsiedlung allein nicht ausreicht. Der Knackpunkt: Diese Entscheidung trifft die Behörde, nicht der Eigentümer im Alleingang. Bei streng geschützten Arten wie Hornissen oder bestimmten Wildbienen ist die Behörde ohnehin einzubinden. Wo Sie melden und beraten lassen, fasst Bienennest melden: NABU, Imker und Behörde zusammen.

Faustregel: Was das Nest nicht schädigt, ist meist erlaubt. Was es stört oder zerstört, braucht entweder eine fachgerechte Umsiedlung oder eine Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Warum der Schutz so streng ist

Der strenge gesetzliche Schutz ist kein Selbstzweck. Wildbienen sind in Deutschland mit Hunderten Arten vertreten, von denen viele auf der Roten Liste stehen oder bereits selten geworden sind. Sie bestäuben Wild- und Nutzpflanzen, viele Arten sind dabei auf bestimmte Pflanzen spezialisiert und durch nichts zu ersetzen. Der Rückgang von Lebensräumen und Nistplätzen hat viele Arten unter Druck gesetzt – der gesetzliche Schutz ist die Antwort darauf. Wer das versteht, begreift auch, warum „Es ist nur eine Biene" rechtlich nicht trägt: Es geht um den Erhalt ganzer Arten, nicht um das Einzeltier.

Geschützt heißt nicht: Sie müssen alles dulden

Ein häufiges Missverständnis: Der Artenschutz bedeute, man sei einem Nest hilflos ausgeliefert. Das stimmt nicht. Der Schutz verbietet das eigenmächtige Töten und Zerstören – er verbietet nicht, sich helfen zu lassen. Eine fachgerechte Umsiedlung durch Imker oder Fachbetrieb ist ausdrücklich der vorgesehene Weg, ein Nest an einem ungeeigneten Ort loszuwerden, ohne dem Artenschutz zuwiderzuhandeln. Und für echte Gefahrenlagen gibt es die behördliche Ausnahme. Der Artenschutz schließt also Lösungen nicht aus, er kanalisiert sie nur in geordnete, tierschonende Bahnen. Wie eine solche Umsiedlung abläuft, beschreibt der Beitrag Bienen umsiedeln: Ablauf.

Sonderfall Mietwohnung und Honigbienen des Imkers

In Mietverhältnissen kommt das Mietrecht hinzu – wer Mängel anzeigen muss und wer zahlt, klärt Bienennest in der Mietwohnung. Und: Gehaltene Honigbienen eines Imkers sind rechtlich keine „wild lebenden" Tiere; hier greifen eher nachbarrechtliche und tierhalterische Regeln. Im Zweifel und bei rechtlichen Streitfragen sind ein Mieterverein oder eine anwaltliche Beratung sowie die untere Naturschutzbehörde die richtigen Anlaufstellen – dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Sind alle Bienen in Deutschland geschützt?

Im Kern ja. Wildbienen und Hummeln sind nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt, einzelne Arten streng geschützt. Auch wild lebende Honigbienenvölker fallen unter das Tötungs- und Störungsverbot des Naturschutzrechts.

Darf ich ein Bienennest auf meinem Grundstück entfernen?

Nicht eigenmächtig durch Töten oder Zerstören. Erlaubt sind Beobachten, Absperren und bauliche Vorbeugung außerhalb der Flugzeit. Für ein bewohntes Nest brauchen Sie eine fachgerechte Umsiedlung oder, in begründeten Gefahrenfällen, eine Ausnahme der Naturschutzbehörde.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Je nach Bundesland und Schwere reichen sie von einigen Hundert bis in den fünfstelligen Bereich, bei besonders geschützten Arten sehen Landeskataloge Rahmen von mehreren zehntausend Euro vor. Die konkrete Höhe legt die zuständige Behörde fest.

Wann darf ein Nest ausnahmsweise entfernt werden?

Wenn eine erhebliche Gefahr für Menschen besteht, die sich nicht anders abwenden lässt, kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilen. Diese Entscheidung trifft die Behörde, nicht der Eigentümer allein.

Gilt der Schutz auch für die Honigbienen eines Imkers?

Gehaltene Honigbienen eines Imkers gelten rechtlich nicht als wild lebende Tiere. Hier greifen eher nachbar- und tierhalterrechtliche Regeln. Wild lebende Honigbienenvölker dagegen sind über das Naturschutzrecht geschützt.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
Hinweis: Diese Art ist gesetzlich geschützt. Töten, Fangen oder Entfernen des Nestes kann verboten und bußgeldbewehrt sein — wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.
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