Bußgelder bei Verstößen gegen den Artenschutz
Verstöße gegen den Artenschutz sind keine Bagatelle: Sie können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern und in schweren Fällen sogar strafrechtlich geahndet werden. Wer die Regeln kennt, vermeidet teure Fehler beim Umgang mit geschützten Tieren.
Warum der Gesetzgeber so genau hinschaut
Das Artenschutzrecht soll den Bestand wild lebender Arten sichern. Damit die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht folgenlos bleiben, sieht das Gesetz abgestufte Sanktionen vor – vom Bußgeld bis zur Freiheitsstrafe. Diese Konsequenzen treffen nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, die etwa eigenmächtig ein Nest entfernen oder ein geschütztes Tier töten. Das Strafmaß hängt von Schwere, Vorsatz und Ausmaß ab.
Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten (§ 69 BNatSchG)
Die meisten Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG verfolgt. Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt: Je nach Tatbestand sind Geldbußen bis zu 10.000 Euro und in besonders schweren Fällen bis zu 50.000 Euro möglich. Auch das Roden von Hecken und Gehölzen in der Schutzzeit (§ 39 BNatSchG, in der Regel 1. März bis 30. September) fällt darunter und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall – etwa nach Art und Zahl der betroffenen Tiere und dem Grad des Verschuldens.
Typische bußgeldbewehrte Verstöße
- Töten, Fangen oder Verletzen besonders geschützter Tiere
- Zerstören oder Entfernen von Nestern, Bauen und Quartieren (Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
- erhebliches Stören streng geschützter Arten, etwa von Fledermäusen
- Gehölzrodung während der Brutzeit
Wenn es zur Straftat wird (§ 71 BNatSchG)
Bei schwerwiegenden Verstößen – insbesondere gegen streng geschützte Arten – endet es nicht beim Bußgeld. Vorsätzliche Taten können nach § 71 BNatSchG als Straftat verfolgt werden und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Schutz seltener Arten ein gewichtiges Rechtsgut ist.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit machen einen Unterschied: Wer wissentlich gegen Verbote verstößt, muss mit härteren Folgen rechnen als bei einem vermeidbaren Versehen – ein Versehen entschuldigt aber nicht automatisch.
Auch "gut gemeint" kann teuer werden
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass nur böswilliges Handeln bestraft wird. Tatsächlich kann schon das unbedachte Entfernen eines vermeintlich leeren Nests oder das Verschließen eines Quartiers zur falschen Zeit einen Verstoß darstellen. Gerade weil Fortpflanzungs- und Ruhestätten oft ganzjährig geschützt sind, lohnt sich vorab die Prüfung – siehe Recht: Was ist erlaubt, was verboten? und Nist- und Setzzeit.
Wer haftet – und wofür
Adressat der Sanktion ist grundsätzlich derjenige, der den Verstoß begeht oder veranlasst. Das kann der Hausbesitzer sein, der ein Nest entfernt, ebenso wie ein beauftragter Handwerker, der ohne Prüfung ein Quartier verschließt. Auch wer einen Auftrag erteilt, obwohl ihm der Schutzstatus bekannt ist, kann in die Verantwortung geraten. Deshalb schützt es nicht, die Arbeit einfach an Dritte zu delegieren – entscheidend ist, dass die Maßnahme insgesamt rechtmäßig abläuft.
Beispiele aus der Praxis
- Ein Dachdecker verschließt während einer Sanierung unbemerkt ein Fledermausquartier – ein Eingriff in eine streng geschützte Art.
- Hecken werden im Hochsommer radikal zurückgeschnitten und dabei Brutplätze zerstört – ein Verstoß gegen die Gehölzschutzzeit.
- Ein vermeintlich leeres Vogelnest wird entfernt, obwohl die Art jährlich zurückkehrt – eine geschützte Fortpflanzungsstätte.
Solche Fälle entstehen fast immer aus Unkenntnis – mit denselben rechtlichen Folgen wie ein bewusster Verstoß. Die Lehre daraus: vorher prüfen, nicht hinterher rechtfertigen.
So vermeiden Sie Sanktionen
- Art bestimmen und Schutzstatus klären, bevor Sie handeln.
- Im erlaubten Rahmen bleiben: schonend vergrämen, Zugänge nur außerhalb der Schutzzeiten und ohne Einsperren sichern.
- Behörde einbinden: Bei Eingriffen in Quartiere oder einer Umsiedlung vorab die untere Naturschutzbehörde kontaktieren und gegebenenfalls eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG beantragen – siehe Meldepflicht und Ausnahmegenehmigung.
- Fachbetrieb hinzuziehen, wenn die Lage unklar ist oder eine streng geschützte Art betroffen sein könnte.
Im Zweifel fachlich absichern
Die genannten Beträge sind gesetzliche Höchstrahmen; die tatsächliche Sanktion bemisst die zuständige Behörde im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer unsicher ist, sollte lieber einmal mehr nachfragen: Die untere Naturschutzbehörde berät zum konkreten Fall, und ein Fachbetrieb des BIOVEX-Netzwerks sorgt dafür, dass Maßnahmen am Gebäude artenschutzkonform und damit bußgeldfrei umgesetzt werden.
Häufige Fragen
Wie hoch sind Bußgelder bei Artenschutzverstößen?
Nach § 69 BNatSchG sind je nach Tatbestand Geldbußen bis zu 10.000 Euro und in besonders schweren Fällen bis zu 50.000 Euro möglich. Die konkrete Höhe bemisst die Behörde im Einzelfall nach Schwere, Verschulden und Ausmaß des Verstoßes.
Kann ich für das Zerstören eines Nests bestraft werden?
Ja. Das Beschädigen, Zerstören oder Entfernen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – oft auch außerhalb der Brutzeit, weil viele Quartiere ganzjährig geschützt sind.
Wann wird ein Artenschutzverstoß zur Straftat?
Bei schweren, insbesondere vorsätzlichen Verstößen gegen streng geschützte Arten. Nach § 71 BNatSchG drohen dann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit hängt vom Einzelfall ab.
Macht es einen Unterschied, ob ich es nicht wusste?
Vorsatz wird strenger geahndet als Fahrlässigkeit, aber auch ein vermeidbares Versehen kann sanktioniert werden. Unwissenheit schützt nicht automatisch. Deshalb sollten Art und Schutzstatus vor jedem Eingriff geklärt werden.
Wie vermeide ich ein Bußgeld zuverlässig?
Indem Sie im erlaubten Rahmen bleiben, Eingriffe in Quartiere vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abstimmen und im Zweifel einen Fachbetrieb hinzuziehen. So werden Maßnahmen artenschutzkonform umgesetzt und Sanktionen vermieden.