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Recht: Was ist erlaubt, was verboten?

Beim Umgang mit geschützten Wildtieren entscheidet das Bundesnaturschutzgesetz darüber, was erlaubt ist und was nicht. Die Grundregel ist einfach: schonend vertreiben und vorbeugen ja, Fangen, Töten oder Nestzerstörung nein – mit strengeren Regeln für streng geschützte Arten.

Der rechtliche Rahmen in Kürze

Den Kern bildet § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit den sogenannten Zugriffsverboten. Ergänzt wird er durch § 39, der den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen regelt – etwa das Verbot, Hecken und Gehölze in der Brutzeit zu roden. Zusammen geben diese Vorschriften den Rahmen vor, in dem sich jede Maßnahme bewegen muss. Hinzu kommt für Tiere wie Stadttauben das Tierschutzgesetz.

Besonders geschützt oder streng geschützt?

Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen, und der Unterschied ist im Alltag entscheidend:

  • Besonders geschützte Arten – dazu zählen viele heimische Tiere. Für sie gelten die Zugriffsverbote des § 44.
  • Streng geschützte Arten – eine engere Gruppe mit zusätzlichem Schutz, darunter alle Fledermäuse und bestimmte Vögel. Hier ist schon das erhebliche Stören verboten.

Welche Art bei Ihnen vorliegt, lässt sich oft über welche Art erkennen eingrenzen – und davon hängt ab, was erlaubt ist.

Was in der Regel erlaubt ist

  • Schonende Vergrämung: harmlose Reize wie Licht, Geräusch oder Geruch, die das Tier unverletzt zum Auszug bewegen
  • Vorbeugender Verschluss: das Sichern von Zugängen außerhalb der Brut- und Setzzeit, sofern kein Tier eingesperrt wird
  • Mechanische Taubenabwehr: Spikes, Drähte und Netze, die das Landen verhindern, ohne zu verletzen
  • Umfeld unattraktiv machen: Futterquellen beseitigen, Kletterhilfen entfernen

Welche dieser Maßnahmen Sie selbst umsetzen dürfen, vertieft Selbst tierschonend vertreiben.

Was verboten ist

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es untersagt, besonders geschützte Tiere

  • nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • während sensibler Phasen erheblich zu stören (vor allem streng geschützte Arten),
  • sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen.
Wichtig: Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind oft ganzjährig geschützt, wenn die Tiere regelmäßig dorthin zurückkehren – nicht nur während der eigentlichen Brutzeit.

Die Zeitachse beachten

Viele Maßnahmen sind nur außerhalb bestimmter Zeiträume zulässig. Der allgemeine Gehölzschnitt etwa ist nach § 39 BNatSchG von 1. März bis 30. September stark eingeschränkt, um Brutvögel zu schützen. Auch das Verschließen von Quartieren scheidet aus, solange Jungtiere betroffen sein könnten. Die Details liefert Nist- und Setzzeit.

Auch das Tierschutzgesetz wirkt mit

Neben dem Naturschutzrecht greift bei Wirbeltieren das Tierschutzgesetz. Es verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das ist gerade bei Stadttauben wichtig, die nicht so streng wie Wildtiere geschützt sind, aber dennoch nicht vergiftet, ausgehungert oder verletzt werden dürfen. In der Praxis bedeutet das: Selbst wo das Naturschutzrecht eine Art nicht streng schützt, setzt der Tierschutz klare Grenzen für die Art und Weise der Abwehr. Erlaubt bleiben die verletzungsfreien, mechanischen Methoden; tierquälerische Vorgehensweisen sind in jedem Fall tabu.

Ausnahmen sind möglich – aber geregelt

Wo ein Verbot greift, lässt § 45 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zu – etwa für eine Umsiedlung. Das setzt einen anerkannten Grund, fehlende Alternativen und den Erhalt der Population voraus und läuft über die untere Naturschutzbehörde. Mehr dazu unter Meldepflicht und Ausnahmegenehmigung.

Häufige Irrtümer im Alltag

Viele Verstöße passieren nicht aus böser Absicht, sondern aus verbreiteten Fehlannahmen. Drei davon halten sich besonders hartnäckig:

  • "Ein leeres Nest darf ich entfernen." Oft falsch – Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind häufig ganzjährig geschützt, wenn die Tiere regelmäßig zurückkehren.
  • "Auf meinem Grundstück gelten die Regeln nicht." Doch – der Artenschutz gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, also auch im eigenen Garten und am eigenen Haus.
  • "Wenn das Tier Schaden anrichtet, darf ich es beseitigen." Der Schaden allein hebt den Schutz nicht auf. Erlaubt sind schonende Vergrämung und Vorbeugung, nicht das Töten oder Fangen.

Wer diese Irrtümer kennt, vermeidet die typischen Fallen – und im Zweifel hilft eine kurze Rückfrage bei der unteren Naturschutzbehörde, bevor gehandelt wird.

Folgen bei Verstößen

Verstöße sind keine Bagatelle: Sie können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern und in schweren Fällen sogar strafrechtlich geahndet werden. Einen Überblick gibt Bußgelder bei Verstößen gegen den Artenschutz.

Im Zweifel fachlich absichern

Das Artenschutzrecht ist im Detail komplex, und die Bewertung hängt von Art, Ort und Zeitpunkt ab. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wer unsicher ist – besonders bei streng geschützten Arten oder geplanten Eingriffen in Quartiere –, sollte vorab die untere Naturschutzbehörde oder einen Fachbetrieb des BIOVEX-Netzwerks einbinden, statt es auf einen Verstoß ankommen zu lassen.

Häufige Fragen

Was darf ich bei einem geschützten Tier im Haus tun und was nicht?

Erlaubt sind in der Regel schonende Vergrämung und das Sichern von Zugängen außerhalb der Brut- und Setzzeit. Verboten sind Fangen, Verletzen, Töten und das Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Bei streng geschützten Arten ist schon das erhebliche Stören untersagt.

Was ist der Unterschied zwischen besonders und streng geschützt?

Besonders geschützte Arten unterliegen den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG. Streng geschützte Arten – etwa alle Fledermäuse und bestimmte Vögel – genießen zusätzlichen Schutz, bei dem bereits das erhebliche Stören verboten ist. Der Schutzstatus bestimmt, was zulässig ist.

Sind Nester und Tierbauten ganzjährig geschützt?

Oft ja. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nicht nur während der Brutzeit, sondern ganzjährig geschützt, wenn die Tiere regelmäßig dorthin zurückkehren und sie wieder besiedeln. Ihre Zerstörung oder Entnahme ist dann unzulässig.

Gibt es Ausnahmen von den Verboten?

Ja, § 45 BNatSchG erlaubt der Behörde im Einzelfall Ausnahmen, etwa für eine Umsiedlung. Voraussetzung ist in der Regel ein anerkannter Grund, das Fehlen zumutbarer Alternativen und der Erhalt der Population. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.

Ersetzt dieser Überblick eine Rechtsberatung?

Nein. Die Bewertung hängt von Art, Ort und Zeitpunkt ab und kann im Einzelfall abweichen. Bei Unsicherheit – besonders bei streng geschützten Arten oder Eingriffen in Quartiere – sollten die untere Naturschutzbehörde oder ein Fachbetrieb eingebunden werden.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
Hinweis: Diese Art ist gesetzlich geschützt. Töten, Fangen oder Entfernen des Nestes kann verboten und bußgeldbewehrt sein — wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.
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