Meldepflicht und Ausnahmegenehmigung bei der Behörde
Wer ein geschütztes Tier am oder im Gebäude entdeckt, muss in vielen Fällen die untere Naturschutzbehörde einbinden – und für Eingriffe wie eine Umsiedlung ist oft eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG nötig. Wir erklären, wann Sie melden und wie das Verfahren abläuft.
Wann die Behörde ins Spiel kommt
Nicht jeder Wildtierbesuch ist meldepflichtig. Solange Sie im erlaubten Rahmen schonend vergrämen und Zugänge außerhalb der Brut- und Setzzeit sichern, brauchen Sie in der Regel keine Genehmigung. Sobald aber ein geschütztes Tier samt Quartier betroffen ist und ein Eingriff über die bloße Vergrämung hinausgeht – etwa das Entfernen oder dauerhafte Verschließen einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder eine Umsiedlung –, kommen die Verbote des § 44 BNatSchG ins Spiel, und die untere Naturschutzbehörde ist der richtige Ansprechpartner.
Streng geschützte Arten: lieber einmal zu früh melden
Bei streng geschützten Arten ist besondere Vorsicht geboten. Entdecken Sie etwa ein Fledermausquartier, sollten Sie es nicht stören und stattdessen die untere Naturschutzbehörde oder den NABU informieren. Diese vermitteln auch fachkundige Berater. Was im konkreten Fall zu tun ist, beschreibt Fledermaus am Haus. Das frühzeitige Melden schützt nicht nur das Tier, sondern auch Sie vor einem unbeabsichtigten Verstoß.
Die Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG
Wo ein Verbot greift, kann die Behörde im Einzelfall eine Ausnahme zulassen. Das ist der formelle Weg, um etwa eine Umsiedlung legal durchzuführen. Die Genehmigung ist an Voraussetzungen geknüpft:
- Es liegt ein anerkannter Ausnahmegrund vor.
- Es gibt keine zumutbare Alternative – zuerst ist zu prüfen, ob sich der Eingriff vermeiden lässt.
- Der Erhaltungszustand der Population verschlechtert sich nicht.
Erst wenn schonende Maßnahmen ausgeschöpft sind und ein tragfähiges Konzept (etwa ein Ersatzquartier) vorliegt, ist ein Antrag sinnvoll.
So läuft das Verfahren ab
- Kontakt aufnehmen: Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
- Vorhaben beschreiben: Das geplante Vorgehen, die betroffene Art und die Schutzmaßnahmen werden dargestellt, gegebenenfalls mit Plänen oder Fotos.
- Fachliche Bewertung: Die Behörde prüft Art, Schutzstatus und Alternativen. Bei streng geschützten Arten können erhöhte Anforderungen und andere Zuständigkeiten gelten.
- Bescheid und Auflagen: Wird die Ausnahme erteilt, ist sie häufig mit Auflagen verbunden – etwa zeitlichen Vorgaben oder Ausgleichsmaßnahmen.
In der Praxis bereitet ein Fachbetrieb diesen Antrag fachlich vor und stimmt ihn mit der Behörde ab. Wie die Umsetzung dann aussieht, zeigt Umsiedeln durch den Fachbetrieb.
Welche Angaben die Behörde braucht
Damit die untere Naturschutzbehörde einen Fall bewerten kann, hilft es, das Anliegen von Anfang an gut vorzubereiten. In der Regel sind nützlich:
- Art und Anzahl der betroffenen Tiere, soweit bekannt – und ob Jungtiere vorhanden sind
- Ort und Lage des Quartiers (Dach, Fassade, Gaube) sowie Fotos zur Veranschaulichung
- Anlass des geplanten Eingriffs, etwa eine bevorstehende Sanierung
- geplante Schutzmaßnahmen, zum Beispiel ein Ersatzquartier oder der spätere Verschluss
Je vollständiger diese Angaben, desto schneller kann die Behörde einschätzen, ob eine Maßnahme ohne Genehmigung möglich ist oder ein förmlicher Antrag nötig wird. In komplexeren Fällen übernimmt ein Fachbetrieb die Aufbereitung und reicht den Antrag fachlich vorbereitet ein.
Den richtigen Zeitpunkt beachten
Eng verbunden mit der Genehmigung ist die Frage des Zeitpunkts. Während der Aufzucht sind Eingriffe meist unzulässig, und die Behörde wird einen Antrag entsprechend bewerten. Die maßgeblichen Zeiträume liefert Nist- und Setzzeit. Wer rechtzeitig plant – etwa vor einer Sanierung –, vermeidet Verzögerungen und Konflikte.
Melden heißt nicht automatisch verbieten
Viele scheuen den Kontakt zur Behörde, weil sie befürchten, dass dann "gar nichts mehr geht". Das ist ein Missverständnis. Die untere Naturschutzbehörde ist keine Verhinderungsinstanz, sondern berät und sucht nach Lösungen, die Schutzbedürfnis und berechtigte Interessen des Eigentümers in Einklang bringen. In vielen Fällen lautet das Ergebnis nicht "verboten", sondern "so und zu diesem Zeitpunkt erlaubt" – etwa mit einem Ersatzquartier oder einem auf die Aufzucht abgestimmten Zeitfenster. Wer offen meldet, bekommt also meist einen gangbaren Weg aufgezeigt, statt vor verschlossenen Türen zu stehen.
Warum sich der formelle Weg lohnt
Die Einbindung der Behörde mag aufwendig wirken, schützt aber vor erheblichen Konsequenzen. Eigenmächtige Eingriffe in Quartiere geschützter Arten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern und in schweren Fällen strafrechtlich geahndet werden – mehr dazu unter Bußgelder bei Verstößen. Wer dagegen frühzeitig meldet und genehmigte Maßnahmen umsetzt, ist auf der sicheren Seite. Welche Behörde örtlich zuständig ist, erfahren Sie über Ihre Kreisverwaltung; ein Fachbetrieb des BIOVEX-Netzwerks unterstützt bei Begutachtung und Abstimmung.
Häufige Fragen
Muss ich ein Wildtier im Haus bei der Behörde melden?
Nicht in jedem Fall. Schonende Vergrämung und das Sichern von Zugängen außerhalb der Brut- und Setzzeit sind in der Regel ohne Genehmigung möglich. Sobald aber ein geschütztes Quartier entfernt oder eine Umsiedlung geplant ist, sollten Sie die untere Naturschutzbehörde einbinden.
Welche Behörde ist zuständig?
In der Regel die untere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Bei streng geschützten Arten oder besonderen Konstellationen können erhöhte Anforderungen oder andere Zuständigkeiten gelten. Die Kreisverwaltung nennt Ihnen die richtige Stelle.
Wann brauche ich eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG?
Immer dann, wenn ein Eingriff ein Zugriffsverbot des § 44 berührt – etwa beim Entfernen eines geschützten Quartiers oder einer Umsiedlung. Die Genehmigung setzt einen anerkannten Grund, fehlende Alternativen und den Erhalt der Population voraus.
Was mache ich, wenn ich ein Fledermausquartier entdecke?
Das Quartier nicht stören und die untere Naturschutzbehörde oder den NABU informieren. Fledermäuse sind streng geschützt; schon das Stören ist verboten. Die Stellen vermitteln auch fachkundige Berater für das weitere Vorgehen.
Wie lange dauert ein Genehmigungsverfahren?
Das hängt von Art, Umfang und Behörde ab und lässt sich nicht pauschal sagen. Deshalb sollten Sie Eingriffe – etwa vor einer Sanierung – frühzeitig planen und die Behörde rechtzeitig einbinden, um Verzögerungen zu vermeiden.