Leere Lebendfalle mit Transportbox am Haus für das fachgerechte Umsiedeln von Wildtieren
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Umsiedeln durch den Fachbetrieb: Ablauf und Genehmigung

Wenn Vergrämung nicht ausreicht und ein geschütztes Tier samt Quartier umgesetzt werden muss, führt der Weg über den Fachbetrieb und die untere Naturschutzbehörde. Eine Umsiedlung berührt die Zugriffsverbote und ist deshalb häufig nur mit Ausnahmegenehmigung zulässig.

Warum Umsiedeln nicht einfach "machen" geht

Ein Tier zu fangen und anderswo auszusetzen klingt nach einer humanen Lösung – berührt aber direkt die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes. Das Fangen besonders geschützter Arten und das Entfernen ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind grundsätzlich untersagt. Eine Umsiedlung ist deshalb kein Heimwerkerprojekt, sondern ein geregeltes Verfahren, das fachliche Begutachtung und oft eine behördliche Ausnahme nach § 45 BNatSchG voraussetzt. Genau dafür gibt es Fachbetriebe und die untere Naturschutzbehörde.

Wann eine Umsiedlung überhaupt nötig ist

Vor jeder Umsiedlung steht die Prüfung, ob sie sich vermeiden lässt. Die Behörde erteilt eine Ausnahme in der Regel nur, wenn zumutbare Alternativen fehlen und sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. In der Praxis bedeutet das: Zuerst wird versucht, das Problem durch schonende Vergrämung und baulichen Verschluss zu lösen. Erst wenn das nicht trägt – etwa weil Jungtiere im Quartier sind oder eine dringende Sanierung ansteht – kommt die fachliche Umsiedlung in Betracht.

Der typische Ablauf

  1. Begutachtung vor Ort: Der Fachbetrieb bestimmt die Art, prüft den Schutzstatus und klärt, ob und wie viele Jungtiere betroffen sind.
  2. Zeitliche Prüfung: Während der Nist- und Setzzeit ist ein Eingriff meist nicht zulässig; oft muss das Ende der Aufzucht abgewartet werden.
  3. Behördliche Abstimmung: Bei geschützten Arten wird die untere Naturschutzbehörde eingebunden und – wo nötig – eine Ausnahmegenehmigung beantragt.
  4. Schonende Maßnahme: Eingesetzt werden tierschonende Verfahren wie Einwegklappen (Reusen), die das Tier hinaus-, aber nicht wieder hineinlassen, oder – wo zulässig – Lebendfang durch Fachkundige.
  5. Ersatzquartier und Verschluss: Bei bestimmten Arten wird ein Ersatzquartier angeboten; nach dem Auszug werden die Zugänge dauerhaft gesichert.

Welche Genehmigung wann erforderlich ist und wie der Behördenweg aussieht, vertieft Meldepflicht und Ausnahmegenehmigung.

Die Rolle der Ausnahmegenehmigung (§ 45 BNatSchG)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen. Voraussetzung ist in der Regel, dass ein anerkannter Ausnahmegrund vorliegt, keine zumutbare Alternative besteht und die Population nicht gefährdet wird. Der Antrag beschreibt das Vorhaben, die betroffene Art und die geplanten Schutzmaßnahmen. Für streng geschützte Arten gelten teils erhöhte Anforderungen und gegebenenfalls andere Zuständigkeiten. Diesen Antrag stellt man nicht ins Blaue hinein – der Fachbetrieb bereitet ihn fachlich vor und stimmt ihn mit der Behörde ab.

Wichtig: Eine Umsiedlung ohne erforderliche Genehmigung kann als Verstoß gegen das Artenschutzrecht geahndet werden – siehe Bußgelder bei Verstößen.

Typische Anlässe für eine Umsiedlung

In der Praxis taucht die Frage nach einer Umsiedlung vor allem in wiederkehrenden Situationen auf:

  • Anstehende Sanierung oder Dämmung: Sind in der Fassade oder im Dach Quartiere geschützter Arten, muss der Bauablauf darauf abgestimmt werden – oft mit zeitlichem Vorlauf und Ersatzquartier.
  • Akuter Schaden mit Jungtieren: Wenn ein Tier samt Nachwuchs im Quartier sitzt, ist eine schonende Vergrämung nicht möglich, bevor die Aufzucht abgeschlossen ist.
  • Wiederkehrender Befall: Kehrt ein Tier trotz Vergrämung immer wieder zurück, kann eine fachlich begleitete Umsetzung mit dauerhaftem Verschluss nötig werden.

Gemeinsam ist all diesen Fällen, dass früh geplant werden sollte. Wer eine Sanierung erst kurz vor Baubeginn meldet, riskiert Verzögerungen, weil Begutachtung, Behördenabstimmung und gegebenenfalls das Abwarten der Aufzuchtzeit Zeit brauchen. Den passenden zeitlichen Rahmen liefert Nist- und Setzzeit.

Tierschutz steht im Mittelpunkt

Eine fachgerechte Umsiedlung ist immer auf das Wohl des Tieres ausgerichtet. Dazu gehört, Jungtiere nicht von der Mutter zu trennen, Stress zu minimieren und – wo möglich – ein gleichwertiges Quartier in der Nähe anzubieten. Genau diese Sorgfalt unterscheidet die fachliche Umsiedlung vom eigenmächtigen Fang, der dem Tier oft mehr schadet als nützt.

Warum der Fachbetrieb der richtige Partner ist

Die Kombination aus Artbestimmung, rechtlicher Bewertung, Behördenabstimmung und tierschonender Technik überfordert Laien fast immer. Ein Fachbetrieb des BIOVEX-Netzwerks kennt die Verfahren, arbeitet mit der unteren Naturschutzbehörde zusammen und sorgt dafür, dass die Umsiedlung sowohl tierschutz- als auch artenschutzkonform abläuft. Was eine solche Maßnahme kostet, ordnet Was kostet die fachgerechte Entfernung? ein.

Häufige Fragen

Darf ich ein geschütztes Tier selbst fangen und umsiedeln?

In der Regel nicht. Das Fangen besonders geschützter Arten und das Entfernen ihrer Quartiere sind verboten und oft nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG zulässig. Die Umsiedlung gehört in fachkundige Hände und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

Wann genehmigt die Behörde eine Umsiedlung?

In der Regel nur, wenn ein anerkannter Ausnahmegrund vorliegt, keine zumutbare Alternative besteht und sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Zuerst ist zu prüfen, ob sich der Eingriff durch Vergrämung und baulichen Verschluss vermeiden lässt.

Wie läuft eine fachgerechte Umsiedlung ab?

Zuerst Begutachtung und Artbestimmung, dann Prüfung der Brut- und Setzzeit, Abstimmung mit der Behörde und gegebenenfalls Antrag auf Ausnahme. Anschließend kommen tierschonende Verfahren wie Einwegklappen zum Einsatz, gefolgt von Ersatzquartier und dauerhaftem Verschluss der Zugänge.

Was sind Einwegklappen oder Reusen?

Das sind Vorrichtungen am Quartiereingang, die das Tier hinauslassen, aber nicht wieder hinein. So verlässt es das Gebäude selbstständig und stressarm, ohne gefangen werden zu müssen. Sie werden erst eingesetzt, wenn sicher keine Jungtiere mehr im Quartier sind.

Was passiert mit Jungtieren bei einer Umsiedlung?

Jungtiere dürfen nicht von der Mutter getrennt oder eingesperrt werden. Häufig muss das Ende der Aufzuchtzeit abgewartet werden, bevor umgesiedelt wird. Eine fachgerechte Maßnahme ist immer darauf ausgelegt, die Familie zusammenzuhalten und Stress zu minimieren.

Hinweis: Diese Art ist gesetzlich geschützt. Töten, Fangen oder Entfernen des Nestes kann verboten und bußgeldbewehrt sein — wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
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