Fledermauskasten an der Hausfassade unter dem Dachüberstand als Quartier für Fledermäuse
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Fledermäuse am Haus: erkennen und richtig handeln

Fledermäuse, die abends aus einer Fassadenspalte oder dem Dachfirst ausfliegen, sind ein gutes Zeichen für ein intaktes Quartier — und sie genießen den strengsten Schutz, den das deutsche Naturschutzrecht kennt. Wer hier eigenmächtig handelt, riskiert nicht nur Tierleben, sondern auch ein empfindliches Bußgeld.

Fledermäuse erkennen

Fledermäuse sind dämmerungs- und nachtaktiv und nutzen Spalten, Dachfirste, Holzverschalungen, Rollladenkästen oder Mauerfugen als Quartier. Anders als Marder oder Eichhörnchen sind sie fast lautlos. Bemerkbar machen sie sich durch:

  • Ein- und Ausflug in der Dämmerung an immer derselben Stelle der Fassade,
  • krümeligen Kot unterhalb des Quartiers, der zwischen den Fingern zu glitzerndem Pulver aus Insektenresten zerfällt,
  • leise Fiep- oder Schwirrlaute in der Nähe des Quartiers, vor allem im Sommer.

Diese Merkmale unterscheiden sie klar von anderen Dachbewohnern. Eine allgemeine Abgrenzung bietet der Ratgeber Welches Tier ist am Haus?.

Der rechtliche Schutz — und warum er so streng ist

Alle in Deutschland heimischen Fledermausarten sind streng geschützt. Ihre Quartiere sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt: Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Fledermäuse zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen, zu zerstören oder unzugänglich zu machen.

Wichtig: Dieser Schutz gilt ganzjährig — auch dann, wenn das Quartier vorübergehend leer steht. Eine Fledermausspalte darf also auch im Winter, wenn die Tiere ausgeflogen sind, nicht einfach verschlossen werden.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Einen Überblick über die rechtlichen Folgen geben die Ratgeber Recht: Was ist erlaubt? und Bußgeld und Strafen.

Was Sie auf keinen Fall tun dürfen

  • das Quartier verschließen, abdichten oder vergittern,
  • die Tiere mit Rauch, Licht, Lärm oder Sprays vertreiben,
  • Jungtiere oder Tiere im Winterschlaf stören oder berühren,
  • bei einer Sanierung oder Dämmung das Quartier ohne Prüfung beseitigen.

Gerade die energetische Gebäudesanierung ist ein häufiger Konfliktfall: Werden Fassaden gedämmt oder Dächer neu eingedeckt, gehen oft unbemerkt Quartiere verloren. Hier ist eine frühzeitige Prüfung Pflicht.

Was Sie tun sollten

Ruhe bewahren — Fledermäuse sind harmlos

Fledermäuse nagen nicht an Bausubstanz, bauen keine großen Nester und richten keine baulichen Schäden an. Meist beschränkt sich die Beeinträchtigung auf etwas Kot unter dem Quartier, der sich gefahrlos kehren lässt (mit Handschuhen). In der Regel handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wochenstube im Sommer oder als Winterquartier.

Quartier dokumentieren und Behörde einbinden

Wenn ein Quartier stört oder bei einer geplanten Baumaßnahme im Weg ist, ist die untere Naturschutzbehörde die erste Adresse. Sie zieht — gemeinsam mit ehrenamtlichen Fledermausberatern des NABU oder BUND — eine fachliche Einschätzung hinzu. Eine Beseitigung oder Verlegung des Quartiers ist nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung möglich und in der Regel mit der Auflage verbunden, gleichwertigen Ersatz zu schaffen (etwa Fledermauskästen oder Quartiersteine).

Sanierung langfristig planen

Der NABU empfiehlt, bei geplanten Bauarbeiten frühzeitig — idealerweise rund ein Jahr im Voraus — Kontakt mit Behörde und Gutachtern aufzunehmen, weil die Prüfung und mögliche Ersatzmaßnahmen Zeit brauchen.

Wo die Selbsthilfe endet — und wer hilft

Bei Fledermäusen gibt es praktisch keinen Raum für Eigeninitiative: Vertreiben und Verschließen sind verboten, ein Eingriff ist nur mit Genehmigung und fachlicher Begleitung erlaubt. Sinnvoll ist deshalb von Anfang an die Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde und einem ehrenamtlichen Fledermausberater. Geht es um eine Sanierung, bei der das Quartier baulich betroffen ist, kann ein fachkundiger Betrieb die ökologische Baubegleitung und die fachgerechte Umsetzung der behördlichen Auflagen übernehmen. Das BIOVEX-Netzwerk wird bei streng geschützten Arten wie Fledermäusen ausschließlich im Rahmen einer behördlichen Genehmigung und in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden tätig — niemals durch Vertreiben oder Verschließen besetzter Quartiere.

Häufige Fragen

Darf ich eine Fledermaus aus meinem Dachboden vertreiben?

Nein. Alle heimischen Fledermausarten sind streng geschützt; ihre Quartiere dürfen nach § 44 BNatSchG nicht beschädigt, zerstört oder unzugänglich gemacht werden – ganzjährig, auch wenn sie gerade leer stehen. Ein Eingriff ist nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung möglich.

Sind Fledermäuse am Haus gefährlich oder schädlich?

Nein. Fledermäuse nagen nicht an der Bausubstanz, bauen keine großen Nester und verursachen keine baulichen Schäden. Meist bleibt nur etwas Kot unter dem Quartier, der sich mit Handschuhen gefahrlos kehren lässt. Tiere grundsätzlich nicht berühren.

Ich will mein Dach sanieren und habe ein Fledermausquartier entdeckt. Was nun?

Stoppen Sie geplante Eingriffe am Quartier und kontaktieren Sie frühzeitig die untere Naturschutzbehörde. Sie prüft gemeinsam mit Fledermausberatern das weitere Vorgehen. Eine Beseitigung ist nur mit Ausnahmegenehmigung und in der Regel gegen gleichwertigen Ersatz möglich; planen Sie rund ein Jahr Vorlauf ein.

An wen wende ich mich bei Fledermäusen am Haus?

Erste Ansprechpartner sind die untere Naturschutzbehörde und ehrenamtliche Fledermausberater von NABU oder BUND. Bei Sanierungen kann ein fachkundiger Betrieb die ökologische Baubegleitung übernehmen. Eigenmächtiges Vertreiben oder Verschließen ist nicht zulässig.

Gilt der Schutz auch im Winter, wenn keine Fledermäuse da sind?

Ja. Der Quartierschutz gilt ganzjährig, auch wenn das Quartier vorübergehend unbesetzt ist. Es darf weder verschlossen noch zerstört werden, weil die Tiere regelmäßig dorthin zurückkehren.

Hinweis: Diese Art ist gesetzlich geschützt. Töten, Fangen oder Entfernen des Nestes kann verboten und bußgeldbewehrt sein — wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
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