Selbst tierschonend vertreiben: was ist erlaubt?
Wildtiere selbst tierschonend zu vertreiben ist in gewissen Grenzen erlaubt – das Zugriffsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes setzt diesen Möglichkeiten aber klare Schranken. Entscheidend ist, dass kein Tier gefangen, verletzt, getötet oder seine Fortpflanzungsstätte zerstört wird.
Was "vertreiben" rechtlich bedeutet
Vergrämen – also ein Tier durch unangenehme, aber harmlose Reize zum freiwilligen Auszug zu bewegen – ist grundsätzlich etwas anderes als Fangen oder Töten. Genau hier verläuft die rechtliche Grenze. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in § 44 für besonders geschützte Arten, sie nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Außerdem gilt ein Störungsverbot. Innerhalb dieses Rahmens ist eine schonende Vergrämung, die das Tier unverletzt zum Verlassen des Quartiers bewegt, in vielen Fällen zulässig – aber eben nicht immer.
Was beim Selbst-Vertreiben erlaubt ist
Solange kein Tier zu Schaden kommt und keine geschützte Brut betroffen ist, können Sie in der Regel:
- Quartiere unattraktiv machen: Helligkeit, Geräusche oder Bewegung im Tagesverlauf einsetzen
- Geruchsreize als Übergangslösung verwenden, bis der Zugang verschlossen ist
- Futterquellen entfernen, damit das Umfeld weniger lockt
- Nach dem Auszug den Zugang dauerhaft mechanisch sichern
Welche dieser Methoden tatsächlich wirken und welche reine Mythen sind, zeigt der Hausmittel-Mythos-Check. Konkrete, zulässige Mittel beschreibt Erlaubte Methoden und Produkte.
Was verboten bleibt
Klar untersagt ist alles, was über die schonende Vertreibung hinausgeht:
- Fangen in Fallen ohne Genehmigung
- Verletzen oder Töten des Tieres – auch indirekt durch Aushungern oder Einsperren
- Zerstören oder Entfernen von Nestern, Bauen und Quartieren, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen
- erhebliches Stören während sensibler Phasen wie der Aufzucht
Besonders wichtig: Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind häufig das ganze Jahr über geschützt, wenn die Tiere regelmäßig dorthin zurückkehren – nicht nur während der eigentlichen Brutzeit.
Die kritische Frage der Jungtiere
Die meisten Probleme entstehen, wenn vertrieben wird, obwohl noch Jungtiere im Quartier sind. Ein vergrämtes Muttertier kann seine Jungen nicht mitnehmen; werden diese eingesperrt oder von der Mutter getrennt, ist das nicht nur tierschutzwidrig, sondern auch ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht. Deshalb gilt: Vor jeder Vertreibung muss geklärt sein, ob gerade Nist- und Setzzeit herrscht und ob Jungtiere betroffen sein könnten.
Eine zulässige Vergrämung Schritt für Schritt
Wer im erlaubten Rahmen selbst vorgehen will, hält am besten diese Reihenfolge ein:
- Art und Schutzstatus klären: Erst wenn feststeht, um welches Tier es geht, lässt sich beurteilen, was zulässig ist.
- Jahreszeit prüfen: Außerhalb der Brut- und Setzzeit, und nur wenn keine Jungtiere betroffen sein können.
- Schonend vergrämen: Helligkeit, Geräusch oder Geruch als Übergang einsetzen, ohne das Tier zu verletzen oder in Panik zu versetzen.
- Auszug kontrollieren: Sicherstellen, dass das Quartier wirklich leer ist – etwa über eine lose verstopfte Öffnung, die mehrere Tage unberührt bleibt.
- Zugang dauerhaft sichern: Erst nach dem bestätigten Auszug die Einstiege mechanisch verschließen.
Dieser geordnete Ablauf verhindert die häufigsten Fehler – allen voran das versehentliche Einsperren von Tieren. Welche Mittel dabei konkret erlaubt sind, zeigt Erlaubte Methoden und Produkte.
Streng geschützte Arten: Hände weg
Bei streng geschützten Arten – allen voran Fledermäusen, aber auch bestimmten Vogelarten – ist eigenständiges Vertreiben in der Regel nicht zulässig. Schon das Stören des Quartiers ist verboten. Wer eine solche Art entdeckt, sollte das Quartier in Ruhe lassen und die untere Naturschutzbehörde oder den NABU einschalten. Was Sie konkret tun können, erklärt Fledermaus am Haus.
Im Zweifel den rechtlichen Rahmen prüfen
Ob eine bestimmte Maßnahme in Ihrem Fall erlaubt ist, hängt von der Art, der Jahreszeit und der konkreten Situation ab. Eine verlässliche Übersicht bietet Recht: Was ist erlaubt, was verboten?. Im Zweifel gilt die einfache Faustregel: schonend vergrämen ja, eingreifen ins Tier oder Nest nein.
Wann der Fachbetrieb übernehmen sollte
Selbst-Vertreiben stößt schnell an Grenzen – fachlich wie rechtlich. Wenn die Vergrämung nicht greift, Jungtiere im Spiel sind, eine streng geschützte Art betroffen ist oder eine Umsiedlung mit Behördengenehmigung nötig wird, ist die fachliche Begleitung der sichere Weg. Ein Fachbetrieb des BIOVEX-Netzwerks oder die Naturschutzbehörde sorgen dafür, dass die Maßnahme wirksam und gesetzeskonform bleibt.
Häufige Fragen
Darf ich einen Marder selbst aus dem Dach vertreiben?
Eine schonende Vergrämung, die den Marder unverletzt zum Auszug bewegt, ist in der Regel zulässig. Verboten ist dagegen das Fangen, Verletzen oder Töten sowie das Verschließen des Zugangs, solange noch Tiere – insbesondere Jungtiere – drinnen sind.
Ist das Vertreiben während der Aufzuchtzeit erlaubt?
In der Aufzuchtzeit ist große Zurückhaltung geboten. Werden Jungtiere von der Mutter getrennt oder eingesperrt, verstößt das gegen Tierschutz- und Artenschutzrecht. Vor jeder Vertreibung sollte geklärt sein, ob Jungtiere betroffen sein könnten.
Darf ich ein Vogelnest oder einen Marderbau entfernen?
Nein. Das Zerstören oder Entfernen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten ist verboten – oft ganzjährig, wenn die Tiere regelmäßig zurückkehren. Hierfür wäre gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung der Behörde nötig.
Was gilt bei Fledermäusen?
Fledermäuse sind streng geschützt. Eigenständiges Vertreiben oder Stören des Quartiers ist nicht zulässig. Wer ein Quartier entdeckt, sollte es in Ruhe lassen und die untere Naturschutzbehörde oder den NABU informieren.
Welche Vergrämung ist tierschonend und erlaubt?
Erlaubt sind in der Regel harmlose Reize wie Licht, Geräusch und Bewegung sowie das Beseitigen von Futterquellen – jeweils so, dass das Tier freiwillig auszieht und unverletzt bleibt. Anschließend wird der Zugang mechanisch gesichert.