Hornissennest in der Mietwohnung: wer zahlt und wer haftet
Ein Hornissennest an der Mietwohnung gilt in der Regel als Mangel der Mietsache. Damit ist meist der Vermieter zuständig. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage sachlich ein.
Das Nest als Mangel der Mietsache
Ein Hornissennest an oder in der Mietwohnung beeinträchtigt die Nutzung und gilt rechtlich in der Regel als Mangel der Mietsache. Für die Beseitigung von Mängeln ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Da Hornissen besonders geschützt sind, bedeutet Beseitigung hier konkret eine genehmigte Umsiedlung über die Naturschutzbehörde, nicht das Töten des Volkes.
Wer trägt die Kosten
Die Kosten für die fachgerechte Entfernung beziehungsweise Umsiedlung trägt in der Regel der Vermieter. Solche Kosten lassen sich nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, weil es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen handelt, sondern um eine einmalige Mangelbeseitigung. Der Mieter sollte das Nest dem Vermieter unverzüglich melden, am besten schriftlich, und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.
Wichtig ist die richtige Reihenfolge: erst dem Vermieter melden und Frist setzen, nicht eigenmächtig einen Betrieb beauftragen. Wer ohne Abstimmung handelt, bleibt sonst womöglich auf den Kosten sitzen.
Wann eine Mietminderung möglich ist
Ein Nest allein begründet noch keine Mietminderung. Erforderlich ist eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Wohnnutzung, die für den Mieter unzumutbar ist. Sitzt das Nest etwa direkt am einzigen Balkonzugang oder am Kinderzimmerfenster und lässt sich der Bereich nicht nutzen, kann eine Minderung in Betracht kommen. Sitzt das Nest dagegen abseits unter einem Dachvorsprung, ohne den Alltag spürbar zu stören, fehlt es meist an der nötigen Erheblichkeit. Die Höhe einer eventuellen Minderung hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht im Alleingang festgelegt werden.
Eilfall: Selbstvornahme durch den Mieter
Reagiert der Vermieter trotz Meldung und Fristsetzung nicht, kann der Mieter unter Umständen selbst einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen. Das nennt sich Ersatz- oder Selbstvornahme. Bei akuter Gefahr, etwa wenn eine Person mit Insektengiftallergie betroffen ist und der Vermieter nicht erreichbar ist, kann sogar ohne vorherige Frist gehandelt werden. So entschied beispielsweise das Amtsgericht München in einem Fall vom 24. Juni 2011, in dem eine Mieterin mit Wespengiftallergie und Kleinkind bei nicht erreichbarem Vermieter die Feuerwehr rief und die Kosten erstattet bekam. Auch bei Hornissen ist jedoch zu beachten, dass das Nest nicht eigenmächtig zerstört werden darf, sondern die Naturschutzbehörde einzubinden ist. Mehr zum rechtlichen Rahmen unter Hornissen und Artenschutz.
Die Meldung richtig dokumentieren
In mietrechtlichen Auseinandersetzungen kommt es oft auf die Beweislage an. Mieter sollten die Mängelanzeige deshalb nicht nur mündlich aussprechen, sondern schriftlich per E-Mail oder Brief, idealerweise mit Datum, kurzer Beschreibung des Nestes und seiner Lage sowie der Bitte um Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist. Fotos der Situation, soweit gefahrlos möglich, runden die Dokumentation ab. Reagiert der Vermieter, halten Sie auch das fest. Diese Unterlagen sind später entscheidend, falls über Kostenerstattung oder Mietminderung gestritten wird.
Eigentumswohnung und Haus
Bei selbst genutztem Wohneigentum gibt es keinen Vermieter, der zahlt, die Kosten trägt dann der Eigentümer selbst. Bei Eigentumswohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es darauf an, ob das Nest am Gemeinschaftseigentum, etwa der Fassade, oder am Sondereigentum sitzt. Sitzt es am Gemeinschaftseigentum, ist häufig die Gemeinschaft zuständig. Hier lohnt der Blick in die Teilungserklärung und gegebenenfalls die Rücksprache mit der Hausverwaltung.
Haftung bei Stichen
Eine pauschale Haftung des Vermieters für Stiche gibt es nicht. Entscheidend ist, ob er nach Kenntnis des Mangels pflichtwidrig untätig blieb. Wer als Vermieter eine gemeldete Gefahr ignoriert, kann unter Umständen in die Verantwortung geraten. Auch das ist ein Einzelfall, der sich nicht pauschal beantworten lässt und im Streitfall juristisch geprüft werden sollte.
Was Mieter und Vermieter beachten sollten
- Mieter: Nest sofort schriftlich melden, Frist setzen, nicht eigenmächtig zerstören, Dokumentation und gegebenenfalls ärztliches Attest bereithalten.
- Vermieter: zügig reagieren, Naturschutzbehörde einbinden, Umsiedlung beauftragen und die Kosten tragen.
- Beide: bei Hornissen immer den Artenschutz beachten und nur fachkundige Personen mit der genehmigten Maßnahme betrauen.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen geben den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Mietrechtliche Fragen hängen stark vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich im Zweifel vom örtlichen Mieterverein oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten. Wird eine fachgerechte Umsiedlung benötigt, vermittelt das BIOVEX-Netzwerk geschulte Ansprechpartner, die legal und tierschonend arbeiten.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter ein Hornissennest entfernen lassen?
In der Regel ja. Ein Hornissennest gilt meist als Mangel der Mietsache, dessen Beseitigung dem Vermieter obliegt. Bei der geschützten Hornisse bedeutet das eine genehmigte Umsiedlung über die Naturschutzbehörde.
Kann der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen?
In der Regel nicht. Die Kosten einer einmaligen Mangelbeseitigung sind keine umlagefähigen Betriebskosten und verbleiben beim Vermieter.
Darf ich als Mieter die Miete mindern?
Nur bei erheblicher und dauerhafter Beeinträchtigung, die unzumutbar ist. Ein Nest ohne spürbare Einschränkung des Wohngebrauchs reicht meist nicht. Die Höhe sollte nicht im Alleingang festgelegt werden, lassen Sie sich beraten.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Nach schriftlicher Meldung und angemessener Frist kann unter Umständen eine Selbstvornahme mit Kostenerstattung infrage kommen, bei akuter Gefahr auch ohne Frist. Bei Hornissen muss dennoch die Naturschutzbehörde eingebunden werden. Im Zweifel rechtlich beraten lassen.
Darf ich als Mieter das Nest selbst beseitigen?
Nein. Hornissen sind geschützt, das Nest darf nicht eigenmächtig zerstört werden. Zuständig ist der Vermieter, der eine genehmigte Umsiedlung beauftragt. Eigenmächtiges Handeln kann ein Bußgeld auslösen.