Hornissen und Artenschutz: was das Gesetz verbietet
Die Europäische Hornisse ist gesetzlich besonders geschützt. Dieser Beitrag erklärt sachlich, was das Bundesnaturschutzgesetz verbietet und welche Ausnahmen es gibt.
Der Schutzstatus der Hornisse
Die Europäische Hornisse (Vespa crabro) zählt seit den 1980er Jahren zu den besonders geschützten Arten. Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung. Dieser Schutz gilt bundesweit und unabhängig davon, wo das Nest sitzt, also auch am eigenen Haus oder im eigenen Garten. Wichtig: Die heimische Europäische Hornisse ist nicht zu verwechseln mit der invasiven Asiatischen Hornisse, für die teils andere Regelungen gelten.
Was das Gesetz konkret verbietet
Maßgeblich ist Paragraf 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Er verbietet bei besonders geschützten Arten unter anderem:
- den Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
- sie während bestimmter Zeiten erheblich zu stören
- ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Für die Praxis heißt das: Ein bewohntes Hornissennest darf nicht entfernt, eingeschäumt, vergiftet, zugeklebt oder anderweitig zerstört werden. Auch das Vertreiben durch massive Störung fällt unter das Verbot. Erlaubt bleibt dagegen das Verschließen leerer Hohlräume zur Vorbeugung, bevor sich ein Volk ansiedelt, sowie das Entfernen eines im Herbst verlassenen Nestes. Mehr dazu unter Hornissen vorbeugen.
Welche Bußgelder drohen
Wer eigenmächtig ein Hornissennest zerstört, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes können Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich verhängt werden. In manchen Bundesländern sind Rahmen bis zu mehreren zehntausend Euro vorgesehen, in besonders schweren Fällen können noch höhere Strafen greifen. Die konkrete Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Unwissenheit schützt dabei nicht vor der Ahndung.
Der Schutz gilt für das Tier und seine Brutstätte gleichermaßen. Schon der Versuch, ein bewohntes Nest zu beseitigen, kann teuer werden.
Die Ausnahme: behördliche Genehmigung
Das Gesetz kennt Ausnahmen. Liegt ein berechtigter Grund vor, etwa eine konkrete Gefahr durch ein Nest am Hauseingang oder eine nachgewiesene Insektengiftallergie im Haushalt, kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme von den Verboten zulassen. Bevorzugt wird dabei stets die schonendste Lösung, also eine Umsiedlung statt einer Beseitigung. Wie der Antrag funktioniert, beschreibt der Beitrag zur Genehmigung der Naturschutzbehörde. Ohne eine solche Genehmigung darf niemand am Nest tätig werden, auch kein Fachbetrieb.
Warum es diesen Schutz gibt
Hornissen sind ökologisch wertvoll. Sie vertilgen große Mengen an Insekten und bestäuben Pflanzen. Gleichzeitig sind ihre Bestände in der Vergangenheit unter dem Ruf einer angeblich gefährlichen Art und durch Lebensraumverlust zurückgegangen. Der gesetzliche Schutz soll verhindern, dass Tiere aus Unwissenheit oder unbegründeter Angst getötet werden. Tatsächlich sind Hornissen friedfertig und greifen nur in unmittelbarer Nestnähe an. Welchen Nutzen sie haben, lesen Sie unter Nutzen der Hornisse.
Geschützt heißt nicht unantastbar bei echter Gefahr
Der gesetzliche Schutz wird manchmal als völliges Handlungsverbot missverstanden. Das stimmt so nicht. Das Naturschutzrecht wägt zwischen dem Schutz der Art und berechtigten menschlichen Interessen ab. Liegt eine echte Gefahr vor, etwa ein Nest unmittelbar am einzigen Hauseingang oder eine nachgewiesene Allergie im Haushalt, ist eine Lösung möglich, eben über das Ausnahmeverfahren. Der Schutz bedeutet also nicht, dass man einem gefährlich sitzenden Nest hilflos ausgeliefert ist, sondern dass der Weg über die Behörde und die schonende Umsiedlung führt statt über die eigenmächtige Vernichtung.
Verbot gilt unabhängig von der Absicht
Wichtig zu wissen: Das Verbot greift unabhängig davon, ob jemand die Tiere gezielt töten wollte oder das Nest aus Unwissenheit beschädigt hat. Auch das versehentliche Zerstören, etwa beim Renovieren eines Rollladenkastens, kann geahndet werden. Wer bei Bauarbeiten auf ein Nest stößt, sollte die Arbeiten in dem Bereich einstellen und die Naturschutzbehörde kontaktieren, statt einfach weiterzumachen.
Abgrenzung zu anderen Insekten
Nicht alle Wespenarten genießen denselben strengen Schutz wie die Hornisse. Gewöhnliche Wespen dürfen unter erleichterten Bedingungen entfernt werden, während Hornissen, Hummeln und Wildbienen besonders geschützt sind. Bei Unsicherheit, um welches Tier es sich handelt, hilft der Beitrag Arten unterscheiden oder eine kurze Rückfrage bei der Naturschutzbehörde.
Praktischer Rat
Wer ein Nest entdeckt, sollte zunächst Ruhe bewahren und Abstand halten. In vielen Fällen ist kein Eingriff nötig, weil sich das Volk im Spätherbst von selbst auflöst. Stört das Nest wirklich, ist die Untere Naturschutzbehörde der richtige erste Ansprechpartner. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel und bei drohenden Bußgeldern wenden Sie sich an die Behörde oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt. Ist fachliche Hilfe für eine genehmigte Maßnahme nötig, vermittelt das BIOVEX-Netzwerk geschulte Ansprechpartner.
Häufige Fragen
Sind alle Hornissen in Deutschland geschützt?
Die heimische Europäische Hornisse ist besonders geschützt. Für die invasive Asiatische Hornisse gelten gesonderte Regelungen im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten. Im Zweifel klärt die Naturschutzbehörde, um welche Art es sich handelt.
Darf ich ein Hornissennest am eigenen Haus entfernen?
Nein. Der Schutz gilt auch am eigenen Haus. Ein bewohntes Nest darf nur mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und durch fachkundige Personen entfernt oder umgesiedelt werden.
Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß?
Je nach Bundesland und Schwere reichen die Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich. Die genaue Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. In besonders schweren Fällen sind höhere Strafen möglich.
Darf ich ein leeres Hornissennest entfernen?
Ja. Ein im Spätherbst verlassenes Nest wird nie wieder bezogen und darf entfernt werden. Auch das Verschließen leerer Hohlräume zur Vorbeugung ist erlaubt, solange noch kein Volk eingezogen ist.
Was tun, wenn das Nest wirklich gefährlich sitzt?
Wenden Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde. Bei berechtigten Gründen wie einer Allergie oder einem Nest am Hauseingang kann sie eine Ausnahme zulassen, bevorzugt als schonende Umsiedlung.