Mietvertrag und Wohnungsschlüssel zur Frage, wer ein Hummelnest in der Mietwohnung zahlt
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Hummelnest in der Mietwohnung: Wer zahlt?

Ein Hummelnest an der Mietwohnung ist in der Regel Sache des Vermieters: Er trägt meist die Kosten einer genehmigten Umsiedlung. Bei erheblicher Beeinträchtigung kann sogar eine Mietminderung in Betracht kommen. Ein Überblick – ohne Rechtsberatung im Einzelfall.

Wenn in einer Mietwohnung ein Hummelnest am Fenster, im Rollladenkasten oder auf dem Balkon auftaucht, stellt sich schnell die Frage: Wer kümmert sich, und wer zahlt? Die folgenden Grundsätze geben Orientierung. Da Mietrecht immer vom Einzelfall abhängt, ersetzen sie keine Rechtsberatung – im Zweifel helfen der örtliche Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter.

Grundsatz: Der Vermieter ist zuständig

Ein Insektennest an der Wohnung gilt in der Regel als Mangel der Mietsache, für dessen Beseitigung der Vermieter verantwortlich ist – und zwar unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Klauseln, die solche Kosten pauschal auf den Mieter abwälzen, sind häufig unwirksam. Der Mieter sollte das Nest dem Vermieter unverzüglich melden (Mängelanzeige) und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Reagiert der Vermieter, beauftragt und bezahlt er die Maßnahme.

Die Besonderheit bei Hummeln

Anders als bei Wespen ist bei Hummeln zu bedenken, dass sie besonders geschützt sind und ihr Nest nicht einfach beseitigt werden darf. Statt einer schnellen Entfernung kommt nur eine genehmigte Umsiedlung oder das Dulden bis zur natürlichen Auflösung infrage. Da Hummeln zudem stechfaul sind und keine Bauschäden anrichten, ist die Beeinträchtigung oft geringer als bei einem großen Wespenvolk. Was rechtlich für Hummeln gilt, fasst Hummeln und Artenschutz zusammen.

Wann eine Mietminderung möglich ist

Eine Mietminderung setzt voraus, dass die Wohnung tatsächlich erheblich und über eine gewisse Dauer in ihrer Nutzung beeinträchtigt ist – etwa wenn Fenster oder Balkon nicht mehr nutzbar sind oder eine Allergie im Haushalt besteht. Gerichte haben in Fällen mit Wespen- oder Hornissennestern Minderungen anerkannt, wenn die Belästigung erheblich war. Bei einem friedlichen Hummelvolk, das ohnehin bald vergeht, ist die Schwelle in der Regel höher.

Wichtig: Mindern Sie die Miete nicht eigenmächtig ins Blaue hinein. Eine unberechtigte oder zu hohe Minderung kann zu Mietschulden und im Extremfall zur Kündigung führen. Lassen Sie Höhe und Berechtigung vom Mieterverein oder einem Anwalt prüfen.

Wenn der Vermieter nicht reagiert

Bleibt der Vermieter trotz Mängelanzeige und Fristsetzung untätig und besteht eine ernste Gefahr – etwa für eine allergische Person –, darf der Mieter unter Umständen selbst eine Fachkraft beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen. Bei akuter, nicht erreichbarer Gefahrenlage haben Gerichte einen solchen Anspruch teilweise auch ohne vorherige Ankündigung bejaht. Bei Hummeln ist hier jedoch Vorsicht geboten: Wegen des Artenschutzes muss auch in diesem Fall die Naturschutzbehörde eingebunden und mit einer Umsiedlung statt einer Tötung gearbeitet werden. Sichern Sie sich rechtlich ab, bevor Sie handeln.

Was mit Kleinreparatur- und Betriebskostenklauseln ist

Manche Mietverträge enthalten Klauseln, die kleinere Instandhaltungen oder bestimmte Kosten auf den Mieter abwälzen. Für die Beseitigung von Insektennestern greifen sie in der Regel nicht: Eine Kleinreparaturklausel deckt nur den unmittelbaren Zugriff des Mieters auf Bedien-Elemente der Wohnung ab, nicht das Entfernen eines Tiernests an der Bausubstanz. Auch eine Umlage als Betriebskosten ist meist nicht zulässig, weil es sich um eine einmalige Instandsetzung und nicht um laufende Kosten handelt. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, sollte im Zweifel der Mieterverein prüfen.

Alles dokumentieren

Für den Fall einer Auseinandersetzung ist gute Dokumentation Gold wert: Halten Sie fest, wann Sie das Nest gemeldet haben, am besten schriftlich per E-Mail oder Einschreiben, fotografieren Sie die Situation und notieren Sie, ab wann und wie stark die Wohnung beeinträchtigt ist. Bei einer Allergie sollten Sie ein ärztliches Attest bereithalten. Diese Belege helfen sowohl bei der Frage der Kostenübernahme als auch bei einer eventuellen Mietminderung.

So gehen Sie als Mieter vor

  1. Das Nest dem Vermieter schriftlich melden und eine angemessene Frist setzen.
  2. Prüfen lassen, ob Dulden möglich ist – bei Hummeln meist die einfachste Lösung, da das Volk bald vergeht. Mehr unter Hummeln dulden und fördern.
  3. Ist eine Maßnahme nötig, klären, dass der Vermieter eine genehmigte Umsiedlung beauftragt. Welche Kosten anfallen, zeigt Was kostet die Umsiedlung?.
  4. Bei Streit über Kosten oder Mietminderung den Mieterverein oder einen Fachanwalt einschalten.

So verbinden Sie Ihre Mieterrechte mit dem gebotenen Schutz der Tiere – und vermeiden zugleich rechtliche Fehltritte.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Beseitigung eines Hummelnests in der Mietwohnung?

In der Regel der Vermieter, da ein Insektennest meist als Mangel der Mietsache gilt. Klauseln, die solche Kosten pauschal auf den Mieter abwälzen, sind häufig unwirksam.

Kann ich wegen eines Hummelnests die Miete mindern?

Nur bei erheblicher und andauernder Beeinträchtigung, etwa wenn der Balkon unbenutzbar ist oder eine Allergie besteht. Bei einem friedlichen, bald vergehenden Hummelvolk ist die Schwelle hoch. Lassen Sie die Berechtigung vorher prüfen.

Was muss ich als Mieter zuerst tun?

Das Nest dem Vermieter schriftlich melden (Mängelanzeige) und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Eigenmächtig sollten Sie nichts entfernen, schon wegen des Artenschutzes.

Darf ich das Nest selbst entfernen lassen, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Nur in engen Ausnahmefällen bei ernster Gefahr und nach Fristsetzung, und auch dann nur über eine genehmigte Umsiedlung unter Einbindung der Naturschutzbehörde. Sichern Sie sich rechtlich ab, etwa beim Mieterverein.

An wen kann ich mich bei Streit wenden?

An den örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht. Diese können Kostenübernahme und mögliche Mietminderung im konkreten Fall verbindlich einschätzen.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Urteile und Regelungen abweichen — im Zweifel Mieterverein oder Anwalt hinzuziehen.
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